Art. 54 EASO-Verordnung: Aufnahme der Tätigkeit des Unterstützungsbüros

1. Wortlaut

Das Unterstützungsbüro nimmt bis zum 19. Juni 2011 seine volle Tätigkeit auf.

Die Kommission ist für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Unterstützungsbüros verantwortlich, bis dieses über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt.

Hierzu:

— kann ein Beamter der Kommission als Interimsdirektor die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnehmen, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 30 die Amtsgeschäfte aufnimmt,

— können Beamte der Kommission unter der Verantwortung des Interimsdirektors oder des Exekutivdirektors die Aufgaben des Unterstützungsbüros wahrnehmen.

Der Interimsdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel des Unterstützungsbüros zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans des Unterstützungsbüros auch Arbeitsverträge – schließen.