Art. 30 EASO-Verordnung: Ernennung des Exekutivdirektors
1. Wortlaut
(1) Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus dem Kreise der Personen ausgewählt, die aus einem von der Kommission organisierten, allgemeinen Auswahlverfahren als geeignete Bewerber hervorgegangen sind, und vom Verwaltungsrat für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Im Rahmen dieses Auswahlverfahrens wird eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und anderweitig veröffentlicht. Ist der Verwaltungsrat nicht davon überzeugt, dass zumindest einer der in die erste Liste aufgenommenen Bewerber die gewünschte Eignung aufweist, so kann er ein neues Verfahren verlangen. Die Ernennung des Exekutivdirektors erfolgt auf der Grundlage seiner persönlichen Verdienste, seiner Erfahrung im Asylbereich und seiner Verwaltungs- und Managementfähigkeiten. Vor seiner Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
Im Anschluss an diese Erklärung kann das Europäische Parlament eine Stellungnahme abgeben, in der es seine Meinung zu dem ausgewählten Bewerber äußert. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament darüber, inwieweit dieser Stellungnahme Rechnung getragen wird. Die Stellungnahme wird bis zur Ernennung des Bewerbers als persönlich eingestuft und vertraulich behandelt.
In den letzten neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der sie insbesondere Folgendes prüft:
— die Leistungen des Exekutivdirektors und
— die Aufgaben und Anforderungen des Unterstützungsbüros in den kommenden Jahren.
(2) Der Verwaltungsrat kann unter Berücksichtigung dieser Bewertung und nur in Fällen, in denen die Aufgaben und Anforderungen des Unterstützungsbüros dies rechtfertigen, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens drei Jahre verlängern.
(3) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit wird der Exekutivdirektor aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

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