(1) Für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes gilt Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348. Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes. Soweit die Verordnung (EU) 2024/1348 Informationspflichten vor dem Zeitpunkt der Antragseinreichung vorsieht, sind diese Informationen spätestens bei der Einreichung des Antrags zur ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zur Verfügung zu stellen.
(2) In Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 findet die Verordnung (EU) 2024/1347 für die Prüfung nach diesem Gesetz Anwendung in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Hinsichtlich der Überprüfung des Entzuges des internationalen Schutzes gilt dies für alle Entzugsverfahren, die ab dem 12. Juni 2026 begonnen werden.
(3) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Zuerkennung von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige nach § 26 in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung finden § 73 Absatz 4 und 5 sowie § 73a in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung Anwendung. Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung oder des internationalen Schutzes eines Ausländers vor, von dem andere Personen ihre Asylberechtigung oder ihren internationalen Schutz nach § 26 in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung ableiten, findet § 73b Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
Da die Qualifikationsverordnung keine Übergangsregelung enthält und Unionsrecht grundsätzlich Vorfahrt vor nationalem Recht hat, besteht weithin Einigkeit darüber, dass zumindest § 87e Abs. 2 AsylG unionsrechtswidrig und mithin auch nicht anzuwenden sein dürfte. Es ist daher zwischenzeitlich auch beabsichtigt, § 87e Abs. 2 und 3 AsylG zu streichen. Kollege Tim Schröder aus Hamburg führt hierzu auf seinem Portal hrrf.de aus:
Die Streichung soll aber erst zum 1. Oktober 2026 in Kraft treten, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge es vorher ohnehin nicht schaffen werde, seine Verfahren und Textbausteine anzupassen (S. 21f.) und bis dahin weiter das alte, bis zum 11. Juni 2026 geltende Recht anwenden wolle. Sofern Schutzsuchende nach der neuen Qualifikations-Verordnung besser gestellt würden, würde das Bundesamt solche Verbesserungen ab dem 12. Juni berücksichtigen, um „rechtliche Beeinträchtigungen“ für Schutzsuchende zu vermeiden.