Inhaltsverzeichnis
§ 73 AsylG.
(weggefallen)
1. Rechtslage nach Wirksamwerden der GEAS-Reform
Widerruf und Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sind im AsylG nicht mehr eigenständig geregelt.
Die materiellen Kriterien für den Entzug des subsidiären Schutzes sind nunmehr in Art. 14 QVO für die Flüchtlingseigenschaft und in Art. 19 QVO für den subsidiären Schutz enthalten. Verfahrensrechtlich ist der Entzug in den Artikel 65 und 66 der Asylverfahrensverordnung geregelt.
2. Rechtsprechung zu § 73 AsylG a.F.
Nachfolgende Rechtsprechung dürfte für Fälle, die nach dem neuen Recht zu beurteilen sind, wohl keine große Relevanz mehr haben, weil die neuen Bestimmungen im AVVO und QVO hierzu eigene Regelungen treffen, und Unklarheiten diesbezüglich durch den EuGH zu klären sein werden. Gleichwohl können sie im Rahmen der geltenden Übergangsregelungen noch für einige Zeit relevant bleiben für solche Fälle, auf die weiterhin das alte Recht Anwendung findet.
2.1 Zu Art. 73 Abs. 4 a.F.: Rücknahme
2.1.1 BVerwG, Urteil vom 13.04.2010, 1 C 10.09
Rücknahme mit ex tunc-Wirkung (zu § 73 Abs. 2 AsylVfG a.F.)
Leitsätze:
1. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids, durch den eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen.
2. Auch wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erfüllt, steht dies der Rücknahme oder dem Widerruf seines Aufenthaltstitels nach Wegfall der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nicht von vornherein entgegen. Vielmehr ist dieser Umstand bei der Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens zu berücksichtigen.
Rn. 17:
Die dem Kläger mit Bescheid vom 23. Januar 1996 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1992 war wegen ihres mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmenden Inhalts von Anfang an rechtswidrig. Die Asylanerkennung des Klägers ist bestandskräftig nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zurückgenommen worden. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen. Die Rücknahme der Asylanerkennung wurde auch mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen. Der bestandskräftige Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (damals: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) - Bundesamt - vom 18. Februar 2000 trifft hierzu zwar keine ausdrückliche Aussage. Es ergibt sich aber aus dem Inhalt des Bescheids, der die Rücknahme auf unrichtige Angaben des Klägers wie auf das Verschweigen wesentlicher Tatsachen stützt, die maßgeblich für die Anerkennung waren, dass eine Aufhebung mit ex tunc Wirkung beabsichtigt war. Auch die allgemeine Rücknahmevorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG sieht durch den Verweis auf Satz 3 und dessen Nr. 2 für Fälle wie den vorliegenden in der Regel die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit vor (vgl. hierzu auch Urteil vom 9. September 2003 - BVerwG 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17 <23>). Diese Regel lässt sich auf den nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ergangenen Rücknahmebescheid übertragen und führt dazu, dass hier von einer rückwirkenden Aufhebung der durch falsche Angaben erwirkten Asylanerkennung auszugehen ist. Eine Rücknahme der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ist auch nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 24. November 1998 (BVerwG 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 <35>) darauf hingewiesen, dass die Wirkung einer Rücknahme der Asylanerkennung gegenüber einem Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG in zeitlicher Hinsicht differieren kann, und ist damit von einer Zulässigkeit der rückwirkenden Rücknahme ausgegangen.
