§ 29 AsylG enthält keine Dublin-Fälle mehr. In Dublin-Fällen ergeht also keine Unzulässigkeitsentscheidung mehr.
§ 34a AsylG sieht im Wesentlichen wie bisher auch eine Abschiebungsanordnung, bzw., wenn das nicht möglich ist, eine Abschiebungsandrohung vor.
§ 34a AsylG sieht auch vor, dass in diesen Fällen über Abschiebungsverbote entschieden werden muss