art._104c_aufenthaltsgesetz
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Nächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
| art._104c_aufenthaltsgesetz [2026/08/23 13:42] – angelegt marcel | art._104c_aufenthaltsgesetz [2026/08/23 14:12] (aktuell) – [Überschrift] marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 24: | Zeile 24: | ||
| (2) < | (2) < | ||
| - | (3) < | + | (3) < |
| (4) < | (4) < | ||
| </ | </ | ||
| - | Das Chancen-Aufenthaltsrecht war ein migratonspolitisches | + | Das Chancen-Aufenthaltsrecht war ein migrationspolitisches |
| + | |||
| + | ===== - Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Auslaufen der Regelung ===== | ||
| + | |||
| + | Da die Regelung ausgelaufen ist, ist klar, dass jetzt keine Aufenthaltserlaubnisse mehr auf ihrer Grundlage beantragt werden können. Nicht abschließend geklärt ist aber, ob die noch ein Chancen-Aufenthaltsrecht erteilt werden kann, wenn der Antrag vor Auslaufen der Regelung gestellt wurde, aber bis zu ihrem Auslaufen nicht über ihn entschieden worden ist. Das OVG Niedersachsen hälft das für möglich: | ||
| + | |||
| + | ==== - OVG Niedersachen, | ||
| + | |||
| + | < | ||
| + | **Amtlicher Leitsatz** | ||
| + | |||
| + | Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Chancen-Aufenthaltsrecht nach Außerkrafttreten des § 104c AufenthG a.F. | ||
| + | |||
| + | Das Außerkrafttreten der Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in § 104c AufenthG a.F. mit Ablauf des 30. Dezember 2025 schließt es nicht aus, rückwirkend auf den Zeitpunkt der behördlichen Antragstellung, | ||
| + | </ | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._104c_aufenthaltsgesetz.1787485365.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
