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bulgarien

Bulgarien

1. Erlöschen des Schutzstatus

1.1 VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 21.02.2024, VG 9 K 985/22.A

Inwieweit es sich in der hiesigen Konstellation überhaupt um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG handelt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG, auf die § 71 Abs. 1 AsylG Bezug nimmt, vorliegend erfüllt, sodass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist und die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig rechtswidrig ist. Es hat sich nämlich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sachlage nachträglich zugunsten des Klägers geändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Denn es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der dem Kläger in Bulgarien zuerkannte Schutzstatus aufgrund der einschlägigen Regelungen des bulgarischen Rechts mittlerweile nicht mehr fortbesteht (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2022 – 12 L 1073/22.A – EA S. 5 f.). Angesichts dessen, dass das Bundesamt ausweislich der Verwaltungsvorgänge keine weitere Amtsermittlung betrieben hat, um diesen klägerischen Vortrag zu widerlegen, erscheint es zumindest hinreichend wahrscheinlich, dass bei einer erneuten Prüfung des Asylantrags des Klägers eine für diesen günstigere Entscheidung – nämlich eine materielle Entscheidung über seinen Asylantrag statt der bisher lediglich erfolgten Unzulässigkeitsentscheidung - erginge.

Gerichtsbescheid

bulgarien.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/13 12:10 von 127.0.0.1