art._10_asylgesetz
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| + | (1) Unbeschadet der Pflicht aus Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348 hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, | ||
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| + | (5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt. | ||
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| + | (7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen. | ||
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| ===== - Allgemeines ===== | ===== - Allgemeines ===== | ||
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| ==== - Bayerischer VGH, Urteil vom 11.01.2010, 9 B 08.30223 ==== | ==== - Bayerischer VGH, Urteil vom 11.01.2010, 9 B 08.30223 ==== | ||
| - | **Keine Anwendbarkeit im Widerrufsverfahren** | + | Keine Anwendbarkeit im Widerrufsverfahren |
| - | >1. Die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylVfG finden im Widerrufsverfahren nach § 73 AsyIVfG keine Anwendung. | + | Rn. 18 f.: |
| - | >2. Die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. ASYLVFG § 3 Absatz | + | |
| - | >3. Aus schwerwiegenden Gründen ist die Annahme gerechtfertigt, dass die ruandische Hutu-Organisation FDLR im Ostkongo Kriegsverbrechen begangen | + | < |
| - | > 4. Die Aufnahme einer Person in eine Liste des Sanktionsausschusses | + | Mit dem früheren Zustellungsversuch am 3. März 2006 konnte die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt werden. Diese Zustellung war unwirksam, weil der Kläger nicht mehr bei seiner früheren Lebensgefährtin wohnte und die Ersatzzustellung durch Einlegen in den gemeinsamen Briefkasten daher nicht nach § 3 Abs. 2 VwZG, § 180 Satz 1 ZPO in einen zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgte. Daran ändert § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG |
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| + | Das Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG ist somit ein vom Asylverfahren im Sinne von § 10 Abs. 1 AsylVfG zu unterscheidendes Verwaltungsverfahren. Auf dieses finden § 10 Abs. 1 und 2 AsylVfG weder nach Wortlaut noch nach Systematik unmittelbar oder entsprechend Anwendung. Im Gegensatz zum Folgeantragsverfahren (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 4 AsylVfG) ist eine entsprechende Anwendung des § 10 AsylVfG im Widerrufsverfahren nicht angeordnet. Die gesamte Vorschrift ist ausgerichtet auf ein Verfahren auf Anerkennung, | ||
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| ===== - Zu Abs. 2: Fiktive Zustellung ===== | ===== - Zu Abs. 2: Fiktive Zustellung ===== | ||
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| ==== - VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.10.2025, 3 L 4061/25.A ==== | ==== - VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.10.2025, 3 L 4061/25.A ==== | ||
| - | **Keine fiktive Zustellung, wenn sich ein*e Bevollmächtigte*r bestellt hat** | + | Keine fiktive Zustellung, wenn sich ein*e Bevollmächtigte*r bestellt hat |
| - | >Die Erhebung der Klage, deren aufschiebende Wirkung mit dem gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden soll, ist ebenfalls fristgerecht erfolgt. Die ausweislich Blatt 443 der Behördenakte bereits am 01.06.2024 erfolgte Ersatzzustellung des streitgegenständlichen Bescheids in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung per Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG) muss der Antragsteller jedoch nicht gegen sich gelten lassen. Denn nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen nur dann unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Vorliegend lag jedoch die Bestellung eines Bevollmächtigten vor. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der von dem Antragsteller vorgelegten Gerichtsakte wurde der Antragsteller bereits in dem vorangegangenen gerichtlichen Klage- und Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen durch den hiesigen Bevollmächtigten vertreten. In den gerichtlichen Verfahren hatte der Bevollmächtigte eine Vollmacht eingereicht (Blatt 34 der Gerichtsakte), | + | < |
| + | Die Erhebung der Klage, deren aufschiebende Wirkung mit dem gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden soll, ist ebenfalls fristgerecht erfolgt. Die ausweislich Blatt 443 der Behördenakte bereits am 01.06.2024 erfolgte Ersatzzustellung des streitgegenständlichen Bescheids in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung per Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG) muss der Antragsteller jedoch nicht gegen sich gelten lassen. Denn nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen nur dann unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Vorliegend lag jedoch die Bestellung eines Bevollmächtigten vor. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der von dem Antragsteller vorgelegten Gerichtsakte wurde der Antragsteller bereits in dem vorangegangenen gerichtlichen Klage- und Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen durch den hiesigen Bevollmächtigten vertreten. In den gerichtlichen Verfahren hatte der Bevollmächtigte eine Vollmacht eingereicht (Blatt 34 der Gerichtsakte), | ||
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| ==== - VG Aachen, Urteil vom 12.01.2022, 4 K 1605/20.A ==== | ==== - VG Aachen, Urteil vom 12.01.2022, 4 K 1605/20.A ==== | ||
| - | **Keine Zustellfiktion bei irreführender Belehrung** | + | Keine Zustellfiktion bei irreführender Belehrung |
| Rn. 26 f.: | Rn. 26 f.: | ||
| - | >Der Bescheid galt auch nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 HS 2 AsylG bereits zu einem früheren Zeitpunkt als zugestellt. Nach § 10 Abs. 4 AsylG hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, | + | < |
| - | > | + | Der Bescheid galt auch nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 HS 2 AsylG bereits zu einem früheren Zeitpunkt als zugestellt. Nach § 10 Abs. 4 AsylG hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, |
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| - | ~~socialite~~ | + | Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die in dem nach Aktenlage einzig in Betracht kommenden Formular " |
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| + | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._10_asylgesetz.1780177201.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
