art._10_asylgesetz
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| art._10_asylgesetz [2026/08/06 21:10] – marcel | art._10_asylgesetz [2026/08/06 21:34] (aktuell) – marcel | ||
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| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | >(1) Unbeschadet der Pflicht aus Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348 hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, | + | < |
| - | >(2) Liegt ein Fall des Artikels 36 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder des Artikels 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 vor, soll an den Bevollmächtigten zugestellt werden, sofern der Ausländer einen solchen bestellt hat. Unbeschadet von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle nach Absatz 1 auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder an diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 2 und 3 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. | + | (1) Unbeschadet der Pflicht aus Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348 hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, |
| - | >(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, | + | |
| - | >(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, | + | (2) < |
| - | >(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt. | + | |
| - | >(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Absatz 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung. | + | (3) < |
| - | >(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen. | + | |
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| + | (5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt. | ||
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| + | (7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen. | ||
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| ===== - Allgemeines ===== | ===== - Allgemeines ===== | ||
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| ==== - Bayerischer VGH, Urteil vom 11.01.2010, 9 B 08.30223 ==== | ==== - Bayerischer VGH, Urteil vom 11.01.2010, 9 B 08.30223 ==== | ||
| - | **Keine Anwendbarkeit im Widerrufsverfahren** | + | Keine Anwendbarkeit im Widerrufsverfahren |
| Rn. 18 f.: | Rn. 18 f.: | ||
| - | >Mit dem früheren Zustellungsversuch am 3. März 2006 konnte die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt werden. Diese Zustellung war unwirksam, weil der Kläger nicht mehr bei seiner früheren Lebensgefährtin wohnte und die Ersatzzustellung durch Einlegen in den gemeinsamen Briefkasten daher nicht nach § 3 Abs. 2 VwZG, § 180 Satz 1 ZPO in einen zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgte. Daran ändert § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG – auf den sich das Bundesamt berufen hat – nichts. Nach dieser Vorschrift muss der Ausländer Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen. Die Vorschrift knüpft unmittelbar an die Pflicht aus § 10 Abs. 1 AsylVfG an. Danach hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, | + | < |
| - | > | + | Mit dem früheren Zustellungsversuch am 3. März 2006 konnte die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt werden. Diese Zustellung war unwirksam, weil der Kläger nicht mehr bei seiner früheren Lebensgefährtin wohnte und die Ersatzzustellung durch Einlegen in den gemeinsamen Briefkasten daher nicht nach § 3 Abs. 2 VwZG, § 180 Satz 1 ZPO in einen zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgte. Daran ändert § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG – auf den sich das Bundesamt berufen hat – nichts. Nach dieser Vorschrift muss der Ausländer Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen. Die Vorschrift knüpft unmittelbar an die Pflicht aus § 10 Abs. 1 AsylVfG an. Danach hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, |
| - | >Das Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG ist somit ein vom Asylverfahren im Sinne von § 10 Abs. 1 AsylVfG zu unterscheidendes Verwaltungsverfahren. Auf dieses finden § 10 Abs. 1 und 2 AsylVfG weder nach Wortlaut noch nach Systematik unmittelbar oder entsprechend Anwendung. Im Gegensatz zum Folgeantragsverfahren (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 4 AsylVfG) ist eine entsprechende Anwendung des § 10 AsylVfG im Widerrufsverfahren nicht angeordnet. Die gesamte Vorschrift ist ausgerichtet auf ein Verfahren auf Anerkennung, | + | |
| + | Das Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG ist somit ein vom Asylverfahren im Sinne von § 10 Abs. 1 AsylVfG zu unterscheidendes Verwaltungsverfahren. Auf dieses finden § 10 Abs. 1 und 2 AsylVfG weder nach Wortlaut noch nach Systematik unmittelbar oder entsprechend Anwendung. Im Gegensatz zum Folgeantragsverfahren (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 4 AsylVfG) ist eine entsprechende Anwendung des § 10 AsylVfG im Widerrufsverfahren nicht angeordnet. Die gesamte Vorschrift ist ausgerichtet auf ein Verfahren auf Anerkennung, | ||
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| ===== - Zu Abs. 2: Fiktive Zustellung ===== | ===== - Zu Abs. 2: Fiktive Zustellung ===== | ||
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| ==== - VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.10.2025, 3 L 4061/25.A ==== | ==== - VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.10.2025, 3 L 4061/25.A ==== | ||
| - | **Keine fiktive Zustellung, wenn sich ein*e Bevollmächtigte*r bestellt hat** | + | Keine fiktive Zustellung, wenn sich ein*e Bevollmächtigte*r bestellt hat |
| - | >Die Erhebung der Klage, deren aufschiebende Wirkung mit dem gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden soll, ist ebenfalls fristgerecht erfolgt. Die ausweislich Blatt 443 der Behördenakte bereits am 01.06.2024 erfolgte Ersatzzustellung des streitgegenständlichen Bescheids in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung per Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG) muss der Antragsteller jedoch nicht gegen sich gelten lassen. Denn nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen nur dann unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Vorliegend lag jedoch die Bestellung eines Bevollmächtigten vor. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der von dem Antragsteller vorgelegten Gerichtsakte wurde der Antragsteller bereits in dem vorangegangenen gerichtlichen Klage- und Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen durch den hiesigen Bevollmächtigten vertreten. In den gerichtlichen Verfahren hatte der Bevollmächtigte eine Vollmacht eingereicht (Blatt 34 der Gerichtsakte), | + | < |
| + | Die Erhebung der Klage, deren aufschiebende Wirkung mit dem gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden soll, ist ebenfalls fristgerecht erfolgt. Die ausweislich Blatt 443 der Behördenakte bereits am 01.06.2024 erfolgte Ersatzzustellung des streitgegenständlichen Bescheids in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung per Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG) muss der Antragsteller jedoch nicht gegen sich gelten lassen. Denn nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen nur dann unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Vorliegend lag jedoch die Bestellung eines Bevollmächtigten vor. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der von dem Antragsteller vorgelegten Gerichtsakte wurde der Antragsteller bereits in dem vorangegangenen gerichtlichen Klage- und Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen durch den hiesigen Bevollmächtigten vertreten. In den gerichtlichen Verfahren hatte der Bevollmächtigte eine Vollmacht eingereicht (Blatt 34 der Gerichtsakte), | ||
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| ==== - VG Aachen, Urteil vom 12.01.2022, 4 K 1605/20.A ==== | ==== - VG Aachen, Urteil vom 12.01.2022, 4 K 1605/20.A ==== | ||
| - | **Keine Zustellfiktion bei irreführender Belehrung** | + | Keine Zustellfiktion bei irreführender Belehrung |
| Rn. 26 f.: | Rn. 26 f.: | ||
| - | >Der Bescheid galt auch nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 HS 2 AsylG bereits zu einem früheren Zeitpunkt als zugestellt. Nach § 10 Abs. 4 AsylG hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, | + | < |
| - | > | + | Der Bescheid galt auch nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 HS 2 AsylG bereits zu einem früheren Zeitpunkt als zugestellt. Nach § 10 Abs. 4 AsylG hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, |
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| - | ~~socialite~~ | + | Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die in dem nach Aktenlage einzig in Betracht kommenden Formular " |
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| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._10_asylgesetz.1786043420.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
