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art._10_asylgesetz

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art._10_asylgesetz [2026/08/06 21:29] – marcelart._10_asylgesetz [2026/08/06 21:34] (aktuell) – marcel
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 ==== - Bayerischer VGH, Urteil vom 11.01.2010, 9 B 08.30223 ==== ==== - Bayerischer VGH, Urteil vom 11.01.2010, 9 B 08.30223 ====
  
-**Keine Anwendbarkeit im Widerrufsverfahren**+Keine Anwendbarkeit im Widerrufsverfahren
  
 Rn. 18 f.: Rn. 18 f.:
  
->Mit dem früheren Zustellungsversuch am 3. März 2006 konnte die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt werden. Diese Zustellung war unwirksam, weil der Kläger nicht mehr bei seiner früheren Lebensgefährtin wohnte und die Ersatzzustellung durch Einlegen in den gemeinsamen Briefkasten daher nicht nach § 3 Abs. 2 VwZG, § 180 Satz 1 ZPO in einen zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgte. Daran ändert § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG – auf den sich das Bundesamt berufen hat – nichts. Nach dieser Vorschrift muss der Ausländer Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen. Die Vorschrift knüpft unmittelbar an die Pflicht aus § 10 Abs. 1 AsylVfG an. Danach hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Diese Pflicht und die ihrer Verletzung folgende Sanktion des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG bestehen somit nur während der Dauer des Asylverfahrens. Dieses endete aber mit der bestandskräftigen Anerkennung des Klägers (vgl. Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, RdNr. 14 zu § 10; Hailbronner, Ausländerrecht, RdNr. 12 zu § 10 AsylVfG). +<blockquote> 
-> +Mit dem früheren Zustellungsversuch am 3. März 2006 konnte die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt werden. Diese Zustellung war unwirksam, weil der Kläger nicht mehr bei seiner früheren Lebensgefährtin wohnte und die Ersatzzustellung durch Einlegen in den gemeinsamen Briefkasten daher nicht nach § 3 Abs. 2 VwZG, § 180 Satz 1 ZPO in einen zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgte. Daran ändert § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG – auf den sich das Bundesamt berufen hat – nichts. Nach dieser Vorschrift muss der Ausländer Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen. Die Vorschrift knüpft unmittelbar an die Pflicht aus § 10 Abs. 1 AsylVfG an. Danach hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Diese Pflicht und die ihrer Verletzung folgende Sanktion des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG bestehen somit nur während der Dauer des Asylverfahrens. Dieses endete aber mit der bestandskräftigen Anerkennung des Klägers (vgl. Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, RdNr. 14 zu § 10; Hailbronner, Ausländerrecht, RdNr. 12 zu § 10 AsylVfG). 
->Das Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG ist somit ein vom Asylverfahren im Sinne von § 10 Abs. 1 AsylVfG zu unterscheidendes Verwaltungsverfahren. Auf dieses finden § 10 Abs. 1 und 2 AsylVfG weder nach Wortlaut noch nach Systematik unmittelbar oder entsprechend Anwendung. Im Gegensatz zum Folgeantragsverfahren (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 4 AsylVfG) ist eine entsprechende Anwendung des § 10 AsylVfG im Widerrufsverfahren nicht angeordnet. Die gesamte Vorschrift ist ausgerichtet auf ein Verfahren auf Anerkennung, nicht auf ein Verfahren, das diese Rechtsstellung wieder beseitigen will. Es scheidet damit auch eine Analogie etwa dergestalt aus, dass – nach erneuter Belehrung des Ausländers entsprechend § 10 Abs. 7 AsylVfG – im Widerrufsverfahren erneut die Pflichten und Sanktionen des § 10 Abs. 1 und 2 AsylVfG für den Asylberechtigten wirksam gemacht werden (vgl. ebenso Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 16; Hailbronner, a.a.O., RdNr. 82, anders aber noch bei RdNr. 8). Abgesehen davon hätte das Bundesamt im vorliegenden Fall – wie das Verwaltungsgericht zutreffend annimmt – nach Aktenlage seiner (erneuten) Hinweispflicht nicht genügt.+ 
 +Das Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG ist somit ein vom Asylverfahren im Sinne von § 10 Abs. 1 AsylVfG zu unterscheidendes Verwaltungsverfahren. Auf dieses finden § 10 Abs. 1 und 2 AsylVfG weder nach Wortlaut noch nach Systematik unmittelbar oder entsprechend Anwendung. Im Gegensatz zum Folgeantragsverfahren (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 4 AsylVfG) ist eine entsprechende Anwendung des § 10 AsylVfG im Widerrufsverfahren nicht angeordnet. Die gesamte Vorschrift ist ausgerichtet auf ein Verfahren auf Anerkennung, nicht auf ein Verfahren, das diese Rechtsstellung wieder beseitigen will. Es scheidet damit auch eine Analogie etwa dergestalt aus, dass – nach erneuter Belehrung des Ausländers entsprechend § 10 Abs. 7 AsylVfG – im Widerrufsverfahren erneut die Pflichten und Sanktionen des § 10 Abs. 1 und 2 AsylVfG für den Asylberechtigten wirksam gemacht werden (vgl. ebenso Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 16; Hailbronner, a.a.O., RdNr. 82, anders aber noch bei RdNr. 8). Abgesehen davon hätte das Bundesamt im vorliegenden Fall – wie das Verwaltungsgericht zutreffend annimmt – nach Aktenlage seiner (erneuten) Hinweispflicht nicht genügt. 
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 ===== - Zu Abs. 2: Fiktive Zustellung ===== ===== - Zu Abs. 2: Fiktive Zustellung =====
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 ==== - VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.10.2025, 3 L 4061/25.A ==== ==== - VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.10.2025, 3 L 4061/25.A ====
  
-**Keine fiktive Zustellung, wenn sich ein*e Bevollmächtigte*r bestellt hat**+Keine fiktive Zustellung, wenn sich ein*e Bevollmächtigte*r bestellt hat
  
->Die Erhebung der Klage, deren aufschiebende Wirkung mit dem gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden soll, ist ebenfalls fristgerecht erfolgt. Die ausweislich Blatt 443 der Behördenakte bereits am 01.06.2024 erfolgte Ersatzzustellung des streitgegenständlichen Bescheids in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung per Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG) muss der Antragsteller jedoch nicht gegen sich gelten lassen. Denn nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen nur dann unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Vorliegend lag jedoch die Bestellung eines Bevollmächtigten vor. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der von dem Antragsteller vorgelegten Gerichtsakte wurde der Antragsteller bereits in dem vorangegangenen gerichtlichen Klage- und Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen durch den hiesigen Bevollmächtigten vertreten. In den gerichtlichen Verfahren hatte der Bevollmächtigte eine Vollmacht eingereicht (Blatt 34 der Gerichtsakte), die den Bevollmächtigten auch „zur Vertretung in sonstigen Verfahren“ – wie dem behördlichen Asylverfahren – bevollmächtigte. Weder der Vollmachtsurkunde noch den sonstigen Umständen lässt sich eine Beschränkung auf die gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Bevollmächtigung zwischenzeitlich geendet wäre. Daher ist auch im hiesigen Fortgang des Asylverfahrens des Antragstellers von der Fortdauer der Bevollmächtigung auszugehen.+<blockquote> 
 +Die Erhebung der Klage, deren aufschiebende Wirkung mit dem gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden soll, ist ebenfalls fristgerecht erfolgt. Die ausweislich Blatt 443 der Behördenakte bereits am 01.06.2024 erfolgte Ersatzzustellung des streitgegenständlichen Bescheids in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung per Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG) muss der Antragsteller jedoch nicht gegen sich gelten lassen. Denn nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen nur dann unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Vorliegend lag jedoch die Bestellung eines Bevollmächtigten vor. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der von dem Antragsteller vorgelegten Gerichtsakte wurde der Antragsteller bereits in dem vorangegangenen gerichtlichen Klage- und Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen durch den hiesigen Bevollmächtigten vertreten. In den gerichtlichen Verfahren hatte der Bevollmächtigte eine Vollmacht eingereicht (Blatt 34 der Gerichtsakte), die den Bevollmächtigten auch „zur Vertretung in sonstigen Verfahren“ – wie dem behördlichen Asylverfahren – bevollmächtigte. Weder der Vollmachtsurkunde noch den sonstigen Umständen lässt sich eine Beschränkung auf die gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Bevollmächtigung zwischenzeitlich geendet wäre. Daher ist auch im hiesigen Fortgang des Asylverfahrens des Antragstellers von der Fortdauer der Bevollmächtigung auszugehen. 
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 {{::vg_ffm_80v_pos_einstellung_untertauchen.pdf|Beschluss}} {{::vg_ffm_80v_pos_einstellung_untertauchen.pdf|Beschluss}}
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 ==== - VG Aachen, Urteil vom 12.01.2022, 4 K 1605/20.A ==== ==== - VG Aachen, Urteil vom 12.01.2022, 4 K 1605/20.A ====
  
-**Keine Zustellfiktion bei irreführender Belehrung**+Keine Zustellfiktion bei irreführender Belehrung
  
 Rn. 26 f.: Rn. 26 f.:
  
->Der Bescheid galt auch nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 HS 2 AsylG bereits zu einem früheren Zeitpunkt als zugestellt. Nach § 10 Abs. 4 AsylG hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Postausgänge in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Nach § 10 Abs. 7 AsylG ist der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen. +<blockquote> 
-> +Der Bescheid galt auch nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 HS 2 AsylG bereits zu einem früheren Zeitpunkt als zugestellt. Nach § 10 Abs. 4 AsylG hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Postausgänge in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Nach § 10 Abs. 7 AsylG ist der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.
->Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die in dem nach Aktenlage einzig in Betracht kommenden Formular "Wichtige Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und - Allgemeine Verfahrenshinweise" enthaltenen Hinweise sind im vorliegenden Fall irreführend. Dort wird zur Postausgabe in einer Aufnahmeeinrichtung insbesondere ausgeführt, dass nicht abgeholte Post dort für drei Tage für den Adressanten bereitliege. Danach werde sie an die Behörde zurückgesandt. Die Behörde werde dann so verfahren, als ob der Adressat den Brief erhalten hätte. Diese Hinweise sind geeignet, die Vorstellung hervorzurufen, es komme (nur) dann zu einer Zustellungsfiktion, wenn die für den Ausländer gedachte Sendung an den Absender zurückgesandt wird. Ungeachtet der Frage, ob dieser Hinweis die geltende Rechtslage zutreffend widergibt, entspricht er jedenfalls nicht der tatsächlichen Handhabung im Fall der Klägerin, sodass eine Zustellungsfiktion nicht eintritt.+
  
-~~socialite~~+Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die in dem nach Aktenlage einzig in Betracht kommenden Formular "Wichtige Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und - Allgemeine Verfahrenshinweise" enthaltenen Hinweise sind im vorliegenden Fall irreführend. Dort wird zur Postausgabe in einer Aufnahmeeinrichtung insbesondere ausgeführt, dass nicht abgeholte Post dort für drei Tage für den Adressanten bereitliege. Danach werde sie an die Behörde zurückgesandt. Die Behörde werde dann so verfahren, als ob der Adressat den Brief erhalten hätte. Diese Hinweise sind geeignet, die Vorstellung hervorzurufen, es komme (nur) dann zu einer Zustellungsfiktion, wenn die für den Ausländer gedachte Sendung an den Absender zurückgesandt wird. Ungeachtet der Frage, ob dieser Hinweis die geltende Rechtslage zutreffend widergibt, entspricht er jedenfalls nicht der tatsächlichen Handhabung im Fall der Klägerin, sodass eine Zustellungsfiktion nicht eintritt. 
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 +~~socialite~~
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