art._10_asylgesetz
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung | |||
| art._10_asylgesetz [2026/08/06 21:33] – marcel | art._10_asylgesetz [2026/08/06 21:34] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 23: | Zeile 23: | ||
| ==== - Bayerischer VGH, Urteil vom 11.01.2010, 9 B 08.30223 ==== | ==== - Bayerischer VGH, Urteil vom 11.01.2010, 9 B 08.30223 ==== | ||
| - | **Keine Anwendbarkeit im Widerrufsverfahren** | + | Keine Anwendbarkeit im Widerrufsverfahren |
| Rn. 18 f.: | Rn. 18 f.: | ||
| - | >Mit dem früheren Zustellungsversuch am 3. März 2006 konnte die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt werden. Diese Zustellung war unwirksam, weil der Kläger nicht mehr bei seiner früheren Lebensgefährtin wohnte und die Ersatzzustellung durch Einlegen in den gemeinsamen Briefkasten daher nicht nach § 3 Abs. 2 VwZG, § 180 Satz 1 ZPO in einen zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgte. Daran ändert § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG – auf den sich das Bundesamt berufen hat – nichts. Nach dieser Vorschrift muss der Ausländer Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen. Die Vorschrift knüpft unmittelbar an die Pflicht aus § 10 Abs. 1 AsylVfG an. Danach hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, | + | < |
| - | > | + | Mit dem früheren Zustellungsversuch am 3. März 2006 konnte die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt werden. Diese Zustellung war unwirksam, weil der Kläger nicht mehr bei seiner früheren Lebensgefährtin wohnte und die Ersatzzustellung durch Einlegen in den gemeinsamen Briefkasten daher nicht nach § 3 Abs. 2 VwZG, § 180 Satz 1 ZPO in einen zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgte. Daran ändert § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG – auf den sich das Bundesamt berufen hat – nichts. Nach dieser Vorschrift muss der Ausländer Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen. Die Vorschrift knüpft unmittelbar an die Pflicht aus § 10 Abs. 1 AsylVfG an. Danach hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, |
| - | >Das Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG ist somit ein vom Asylverfahren im Sinne von § 10 Abs. 1 AsylVfG zu unterscheidendes Verwaltungsverfahren. Auf dieses finden § 10 Abs. 1 und 2 AsylVfG weder nach Wortlaut noch nach Systematik unmittelbar oder entsprechend Anwendung. Im Gegensatz zum Folgeantragsverfahren (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 4 AsylVfG) ist eine entsprechende Anwendung des § 10 AsylVfG im Widerrufsverfahren nicht angeordnet. Die gesamte Vorschrift ist ausgerichtet auf ein Verfahren auf Anerkennung, | + | |
| + | Das Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG ist somit ein vom Asylverfahren im Sinne von § 10 Abs. 1 AsylVfG zu unterscheidendes Verwaltungsverfahren. Auf dieses finden § 10 Abs. 1 und 2 AsylVfG weder nach Wortlaut noch nach Systematik unmittelbar oder entsprechend Anwendung. Im Gegensatz zum Folgeantragsverfahren (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 4 AsylVfG) ist eine entsprechende Anwendung des § 10 AsylVfG im Widerrufsverfahren nicht angeordnet. Die gesamte Vorschrift ist ausgerichtet auf ein Verfahren auf Anerkennung, | ||
| + | </ | ||
| ===== - Zu Abs. 2: Fiktive Zustellung ===== | ===== - Zu Abs. 2: Fiktive Zustellung ===== | ||
art._10_asylgesetz.1786044787.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
