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art._10_asylgesetz

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art._10_asylgesetz [2026/08/06 21:33] – marcelart._10_asylgesetz [2026/08/06 21:34] (aktuell) – marcel
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 ==== - Bayerischer VGH, Urteil vom 11.01.2010, 9 B 08.30223 ==== ==== - Bayerischer VGH, Urteil vom 11.01.2010, 9 B 08.30223 ====
  
-**Keine Anwendbarkeit im Widerrufsverfahren**+Keine Anwendbarkeit im Widerrufsverfahren
  
 Rn. 18 f.: Rn. 18 f.:
  
->Mit dem früheren Zustellungsversuch am 3. März 2006 konnte die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt werden. Diese Zustellung war unwirksam, weil der Kläger nicht mehr bei seiner früheren Lebensgefährtin wohnte und die Ersatzzustellung durch Einlegen in den gemeinsamen Briefkasten daher nicht nach § 3 Abs. 2 VwZG, § 180 Satz 1 ZPO in einen zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgte. Daran ändert § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG – auf den sich das Bundesamt berufen hat – nichts. Nach dieser Vorschrift muss der Ausländer Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen. Die Vorschrift knüpft unmittelbar an die Pflicht aus § 10 Abs. 1 AsylVfG an. Danach hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Diese Pflicht und die ihrer Verletzung folgende Sanktion des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG bestehen somit nur während der Dauer des Asylverfahrens. Dieses endete aber mit der bestandskräftigen Anerkennung des Klägers (vgl. Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, RdNr. 14 zu § 10; Hailbronner, Ausländerrecht, RdNr. 12 zu § 10 AsylVfG). +<blockquote> 
-> +Mit dem früheren Zustellungsversuch am 3. März 2006 konnte die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt werden. Diese Zustellung war unwirksam, weil der Kläger nicht mehr bei seiner früheren Lebensgefährtin wohnte und die Ersatzzustellung durch Einlegen in den gemeinsamen Briefkasten daher nicht nach § 3 Abs. 2 VwZG, § 180 Satz 1 ZPO in einen zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgte. Daran ändert § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG – auf den sich das Bundesamt berufen hat – nichts. Nach dieser Vorschrift muss der Ausländer Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen. Die Vorschrift knüpft unmittelbar an die Pflicht aus § 10 Abs. 1 AsylVfG an. Danach hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Diese Pflicht und die ihrer Verletzung folgende Sanktion des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG bestehen somit nur während der Dauer des Asylverfahrens. Dieses endete aber mit der bestandskräftigen Anerkennung des Klägers (vgl. Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, RdNr. 14 zu § 10; Hailbronner, Ausländerrecht, RdNr. 12 zu § 10 AsylVfG). 
->Das Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG ist somit ein vom Asylverfahren im Sinne von § 10 Abs. 1 AsylVfG zu unterscheidendes Verwaltungsverfahren. Auf dieses finden § 10 Abs. 1 und 2 AsylVfG weder nach Wortlaut noch nach Systematik unmittelbar oder entsprechend Anwendung. Im Gegensatz zum Folgeantragsverfahren (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 4 AsylVfG) ist eine entsprechende Anwendung des § 10 AsylVfG im Widerrufsverfahren nicht angeordnet. Die gesamte Vorschrift ist ausgerichtet auf ein Verfahren auf Anerkennung, nicht auf ein Verfahren, das diese Rechtsstellung wieder beseitigen will. Es scheidet damit auch eine Analogie etwa dergestalt aus, dass – nach erneuter Belehrung des Ausländers entsprechend § 10 Abs. 7 AsylVfG – im Widerrufsverfahren erneut die Pflichten und Sanktionen des § 10 Abs. 1 und 2 AsylVfG für den Asylberechtigten wirksam gemacht werden (vgl. ebenso Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 16; Hailbronner, a.a.O., RdNr. 82, anders aber noch bei RdNr. 8). Abgesehen davon hätte das Bundesamt im vorliegenden Fall – wie das Verwaltungsgericht zutreffend annimmt – nach Aktenlage seiner (erneuten) Hinweispflicht nicht genügt.+ 
 +Das Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG ist somit ein vom Asylverfahren im Sinne von § 10 Abs. 1 AsylVfG zu unterscheidendes Verwaltungsverfahren. Auf dieses finden § 10 Abs. 1 und 2 AsylVfG weder nach Wortlaut noch nach Systematik unmittelbar oder entsprechend Anwendung. Im Gegensatz zum Folgeantragsverfahren (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 4 AsylVfG) ist eine entsprechende Anwendung des § 10 AsylVfG im Widerrufsverfahren nicht angeordnet. Die gesamte Vorschrift ist ausgerichtet auf ein Verfahren auf Anerkennung, nicht auf ein Verfahren, das diese Rechtsstellung wieder beseitigen will. Es scheidet damit auch eine Analogie etwa dergestalt aus, dass – nach erneuter Belehrung des Ausländers entsprechend § 10 Abs. 7 AsylVfG – im Widerrufsverfahren erneut die Pflichten und Sanktionen des § 10 Abs. 1 und 2 AsylVfG für den Asylberechtigten wirksam gemacht werden (vgl. ebenso Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 16; Hailbronner, a.a.O., RdNr. 82, anders aber noch bei RdNr. 8). Abgesehen davon hätte das Bundesamt im vorliegenden Fall – wie das Verwaltungsgericht zutreffend annimmt – nach Aktenlage seiner (erneuten) Hinweispflicht nicht genügt. 
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 ===== - Zu Abs. 2: Fiktive Zustellung ===== ===== - Zu Abs. 2: Fiktive Zustellung =====
art._10_asylgesetz.1786044787.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel