art._10_dublin-iii-verordnung
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| art._10_dublin-iii-verordnung [2026/11/05 22:33] – [3.2 OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.8.2021, 1 LA 43/21] marcel | art._10_dublin-iii-verordnung [2026/11/05 22:38] (aktuell) – marcel | ||
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| - | Rn. 6: | + | Rn. 3 ff.: |
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| + | An diesen Grundsätzen gemessen genügt das Zulassungsvorbringen bereits weder vollständig den Darlegungsanforderungen, | ||
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| + | „ob hinsichtlich des Zeitpunktes einer Erstentscheidung im Sinne von Art. 10 Dublin III Verordnung auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, | ||
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| + | im Übrigen die ihr beigemessene Grundsatzbedeutung im vorgenannten Sinne zu. | ||
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| Zwar bezeichnet die Beklagte mit der vorstehend wiedergegebenen Fragestellung eine konkrete Frage und legt auch deren Entscheidungserheblichkeit dar. Zudem nennt sie eine Reihe von Argumenten, weshalb der in der angefochtenen Entscheidung mit ihrem (bloßen) Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 03.09.2019 - OVG 6 N 58.19 -, juris Rn. 10 ff.) sowie der Verwaltungsgerichte Berlin (Beschluss vom 09.11.2020 - 3 L 453/19 A -, juris Rn. 28) und Trier (Urteil vom 19.09.2019 - 7 K 2586/19.TR -, juris Rn. 30 ff.) vertretenen Rechtsauffassung, | Zwar bezeichnet die Beklagte mit der vorstehend wiedergegebenen Fragestellung eine konkrete Frage und legt auch deren Entscheidungserheblichkeit dar. Zudem nennt sie eine Reihe von Argumenten, weshalb der in der angefochtenen Entscheidung mit ihrem (bloßen) Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 03.09.2019 - OVG 6 N 58.19 -, juris Rn. 10 ff.) sowie der Verwaltungsgerichte Berlin (Beschluss vom 09.11.2020 - 3 L 453/19 A -, juris Rn. 28) und Trier (Urteil vom 19.09.2019 - 7 K 2586/19.TR -, juris Rn. 30 ff.) vertretenen Rechtsauffassung, | ||
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