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art._10_dublin-iii-verordnung

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art._10_dublin-iii-verordnung [2026/11/05 22:33] – [3.2 OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.8.2021, 1 LA 43/21] marcelart._10_dublin-iii-verordnung [2026/11/05 22:38] (aktuell) – marcel
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-Rn. 6:+Rn. 3 ff.:
  
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 +An diesen Grundsätzen gemessen genügt das Zulassungsvorbringen bereits weder vollständig den Darlegungsanforderungen, die an die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer (Rechts-)Frage zu stellen sind, noch kommt der von der Beklagten für grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Frage,
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 +„ob hinsichtlich des Zeitpunktes einer Erstentscheidung im Sinne von Art. 10 Dublin III Verordnung auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, in diesem Falle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder auf den Zeitpunkt einer bestands- und rechtkräftigen Entscheidung über den internationalen Schutz abzustellen ist?“,
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 +im Übrigen die ihr beigemessene Grundsatzbedeutung im vorgenannten Sinne zu.
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 Zwar bezeichnet die Beklagte mit der vorstehend wiedergegebenen Fragestellung eine konkrete Frage und legt auch deren Entscheidungserheblichkeit dar. Zudem nennt sie eine Reihe von Argumenten, weshalb der in der angefochtenen Entscheidung mit ihrem (bloßen) Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 03.09.2019 - OVG 6 N 58.19 -, juris Rn. 10 ff.) sowie der Verwaltungsgerichte Berlin (Beschluss vom 09.11.2020 - 3 L 453/19 A -, juris Rn. 28) und Trier (Urteil vom 19.09.2019 - 7 K 2586/19.TR -, juris Rn. 30 ff.) vertretenen Rechtsauffassung, die eine die Zuständigkeit nach Artikel 10 Dublin III-Verordnung ausschließende „Erstentscheidung in der Sache“ erst bei einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz annimmt, nicht zu folgen sei. Soweit die Beklagte vor diesem Hintergrund indes meint, eine Klärungsbedürftigkeit der von ihr formulierten Frage folge bereits aus dem Umstand, dass sich das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zu dieser Thematik noch nicht geäußert habe, verfängt dies als Darlegung eines Klärungsbedarfs allein nicht, zumal es bereits mit der auch vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg obergerichtliche Rechtsprechung hierzu gibt. Ebenso wenig überzeugt insoweit der weitere für einen Klärungsbedarf angeführte Argumentationsansatz der Beklagten, die angefochtene Entscheidung habe sich mit beachtlichen, entscheidungserheblichen Argumenten nicht ausreichend auseinandergesetzt bzw. sie sei erheblichen neuen Gegenargumenten ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil zu der aufgeworfenen Rechtsfrage zwar keine eigenen Argumente an; mit seinem Verweis auf einschlägige Rechtsprechung zu der Thematik macht es sich indes die jenen Entscheidungen zugrundliegende Argumentation ersichtlich zu eigen. Da sich insbesondere das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit der Rechtsauffassung der Beklagten und deren dafür angeführten Gründen, die exakt denjenigen im vorliegenden Zulassungsverfahren entsprechen, auseinandersetzt, fehlt es mithin auch insoweit an der Darlegung eines Klärungsbedarfs. Aber selbst wenn man der aufgeworfenen Frage vor dem Hintergrund sie divergierend beurteilender Rechtsprechung, die zwar nicht die Beklagte anführt, die aber das Verwaltungsgericht zitiert (im Sinne des angefochtenen Urteils u.a. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 03.09.2019 - OVG 6 N 58.19 -, juris Rn. 10 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 09.11.2020 - 3 L 453/19 A -, juris Rn. 28; VG Trier, Urteil vom 19.09.2019 -7 K 2586/19.TR -, juris Rn. 30 ff.; a.A. im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach es hinsichtlich des Zeitpunkts einer Erstentscheidung im Sinne von Art. 10 Dublin III-Verordnung auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ankommt, VG München, Beschluss vom 12.09.2019 - M 19 S7 19.50715 -, juris Rn. 13 ff. und Beschluss vom 12.02.2020 - M 5 E 19.51331 -, juris Rn. 28 ff.; in diesem Sinne im Übrigen auch die Literaturmeinung: Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 29 Rn. 18; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2021, B 2 § 29 Rn. 98; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Stand August 2021, § 29 Rn. 140; Klärungsbedarf beimessen und überdies, auch wenn sich die Beklagte hierzu ebenfalls nicht verhält, eine über den Einzelfall hinaus gegebene Bedeutung nicht absprechen wollte (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 09.06.2020 - 1 LA 14/20 -, n.v.), fehlt es ihr gleichwohl an einer grundsätzlichen Bedeutsamkeit im o.g. Sinne. Die Frage kann nämlich bereits anhand des Wortlauts des Artikels 10 Dublin III-Verordnung und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage einschlägiger Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens im Sinne der zweiten Variante beantwortet werden. Zwar bezeichnet die Beklagte mit der vorstehend wiedergegebenen Fragestellung eine konkrete Frage und legt auch deren Entscheidungserheblichkeit dar. Zudem nennt sie eine Reihe von Argumenten, weshalb der in der angefochtenen Entscheidung mit ihrem (bloßen) Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 03.09.2019 - OVG 6 N 58.19 -, juris Rn. 10 ff.) sowie der Verwaltungsgerichte Berlin (Beschluss vom 09.11.2020 - 3 L 453/19 A -, juris Rn. 28) und Trier (Urteil vom 19.09.2019 - 7 K 2586/19.TR -, juris Rn. 30 ff.) vertretenen Rechtsauffassung, die eine die Zuständigkeit nach Artikel 10 Dublin III-Verordnung ausschließende „Erstentscheidung in der Sache“ erst bei einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz annimmt, nicht zu folgen sei. Soweit die Beklagte vor diesem Hintergrund indes meint, eine Klärungsbedürftigkeit der von ihr formulierten Frage folge bereits aus dem Umstand, dass sich das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zu dieser Thematik noch nicht geäußert habe, verfängt dies als Darlegung eines Klärungsbedarfs allein nicht, zumal es bereits mit der auch vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg obergerichtliche Rechtsprechung hierzu gibt. Ebenso wenig überzeugt insoweit der weitere für einen Klärungsbedarf angeführte Argumentationsansatz der Beklagten, die angefochtene Entscheidung habe sich mit beachtlichen, entscheidungserheblichen Argumenten nicht ausreichend auseinandergesetzt bzw. sie sei erheblichen neuen Gegenargumenten ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil zu der aufgeworfenen Rechtsfrage zwar keine eigenen Argumente an; mit seinem Verweis auf einschlägige Rechtsprechung zu der Thematik macht es sich indes die jenen Entscheidungen zugrundliegende Argumentation ersichtlich zu eigen. Da sich insbesondere das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit der Rechtsauffassung der Beklagten und deren dafür angeführten Gründen, die exakt denjenigen im vorliegenden Zulassungsverfahren entsprechen, auseinandersetzt, fehlt es mithin auch insoweit an der Darlegung eines Klärungsbedarfs. Aber selbst wenn man der aufgeworfenen Frage vor dem Hintergrund sie divergierend beurteilender Rechtsprechung, die zwar nicht die Beklagte anführt, die aber das Verwaltungsgericht zitiert (im Sinne des angefochtenen Urteils u.a. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 03.09.2019 - OVG 6 N 58.19 -, juris Rn. 10 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 09.11.2020 - 3 L 453/19 A -, juris Rn. 28; VG Trier, Urteil vom 19.09.2019 -7 K 2586/19.TR -, juris Rn. 30 ff.; a.A. im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach es hinsichtlich des Zeitpunkts einer Erstentscheidung im Sinne von Art. 10 Dublin III-Verordnung auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ankommt, VG München, Beschluss vom 12.09.2019 - M 19 S7 19.50715 -, juris Rn. 13 ff. und Beschluss vom 12.02.2020 - M 5 E 19.51331 -, juris Rn. 28 ff.; in diesem Sinne im Übrigen auch die Literaturmeinung: Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 29 Rn. 18; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2021, B 2 § 29 Rn. 98; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Stand August 2021, § 29 Rn. 140; Klärungsbedarf beimessen und überdies, auch wenn sich die Beklagte hierzu ebenfalls nicht verhält, eine über den Einzelfall hinaus gegebene Bedeutung nicht absprechen wollte (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 09.06.2020 - 1 LA 14/20 -, n.v.), fehlt es ihr gleichwohl an einer grundsätzlichen Bedeutsamkeit im o.g. Sinne. Die Frage kann nämlich bereits anhand des Wortlauts des Artikels 10 Dublin III-Verordnung und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage einschlägiger Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens im Sinne der zweiten Variante beantwortet werden.
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