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art._10_dublin-iii-verordnung

Art. 10 Dublin-III-VO: Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben

1. Wortlaut

Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

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art._10_dublin-iii-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel