art._11_qualifikationsrichtlinie
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| - | >(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, | + | < |
| - | > | + | (1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, |
| - | >a) sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt oder | + | |
| - | > | + | a) sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt oder |
| - | >b) nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat oder | + | |
| - | > | + | b) nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat oder |
| - | >c) eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt oder | + | |
| - | > | + | c) eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt oder |
| - | >d) freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er aus Furcht vor Verfolgung geblieben ist, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat oder | + | |
| - | > | + | d) freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er aus Furcht vor Verfolgung geblieben ist, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat oder |
| - | >e) nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder | + | |
| - | > | + | e) nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder |
| - | >f) als Staatenloser nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, | + | |
| - | > | + | f) als Staatenloser nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, |
| - | >(2) Bei der Prüfung von Absatz 1 Buchstaben e und f haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, | + | |
| - | > | + | (2) Bei der Prüfung von Absatz 1 Buchstaben e und f haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, |
| - | >(3) Absatz 1 Buchstaben e und f finden keine Anwendung auf einen Flüchtling, | + | |
| + | (3) Absatz 1 Buchstaben e und f finden keine Anwendung auf einen Flüchtling, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION ~~ | ||
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