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art._15_qualifikationsrichtlinie

Art. 15 Qualifikationsrichtlinie: Ernsthafter Schaden

1. Wortlaut

Als ernsthafter Schaden gilt

a) die Todesstrafe oder Hinrichtung oder1)

b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

1)
Berichtigung, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 1 (2011/95/EU)

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