art._14_krisenverordnung
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| - | >(1) Legen objektive Umstände nahe, dass Anträge auf internationalen Schutz von Gruppen von Antragstellern aus einem bestimmten Herkunftsland oder aus einem Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts oder aus einem Teil eines solchen Landes oder aufgrund der in der Verordnung (EU) 2024/1347 festgelegten Kriterien begründet sein könnten, so kann die Kommission nach Abstimmung mit dem Hochrangigen EU-Migrationsforum eine Empfehlung für die Anwendung eines raschen Verfahrens erlassen, indem sie alle sachdienlichen Informationen bereitstellt, | + | < |
| - | > | + | (1) Legen objektive Umstände nahe, dass Anträge auf internationalen Schutz von Gruppen von Antragstellern aus einem bestimmten Herkunftsland oder aus einem Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts oder aus einem Teil eines solchen Landes oder aufgrund der in der Verordnung (EU) 2024/1347 festgelegten Kriterien begründet sein könnten, so kann die Kommission nach Abstimmung mit dem Hochrangigen EU-Migrationsforum eine Empfehlung für die Anwendung eines raschen Verfahrens erlassen, indem sie alle sachdienlichen Informationen bereitstellt, |
| - | >(2) Wenn die Asylbehörde nach dem Erlass einer in Absatz 1 dieses Artikels genannten Empfehlung Artikel 13 Absatz | + | |
| - | > | + | (2) Wenn die Asylbehörde nach dem Erlass einer in Absatz 1 dieses Artikels genannten Empfehlung Artikel 13 Absatz |
| - | >(3) Bei der Prüfung, ob eine Empfehlung nach Absatz 1 zu erlassen ist, kann die Kommission die einschlägigen Agenturen der Union, UNHCR und andere einschlägige Organisationen konsultieren. | + | |
| + | (3) Bei der Prüfung, ob eine Empfehlung nach Absatz 1 zu erlassen ist, kann die Kommission die einschlägigen Agenturen der Union, UNHCR und andere einschlägige Organisationen konsultieren. | ||
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