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art._14_krisenverordnung

Art. 14 Krisenverordnung: Rasches Verfahren

1. Wortlaut

(1) Legen objektive Umstände nahe, dass Anträge auf internationalen Schutz von Gruppen von Antragstellern aus einem bestimmten Herkunftsland oder aus einem Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts oder aus einem Teil eines solchen Landes oder aufgrund der in der Verordnung (EU) 2024/1347 festgelegten Kriterien begründet sein könnten, so kann die Kommission nach Abstimmung mit dem Hochrangigen EU-Migrationsforum eine Empfehlung für die Anwendung eines raschen Verfahrens erlassen, indem sie alle sachdienlichen Informationen bereitstellt, um insbesondere die Anwendung von Artikel 13 Absatz 11 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348 durch die Asylbehörden zu erleichtern.

(2) Wenn die Asylbehörde nach dem Erlass einer in Absatz 1 dieses Artikels genannten Empfehlung Artikel 13 Absatz 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348 anwendet, um auf die persönliche Anhörung zu verzichten, und Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe a der genannten Verordnung anwendet, um die Prüfung des Antrags vorzuziehen, weil er wahrscheinlich begründet ist, stellt sie abweichend von Artikel 35 Absatz 4 der genannten Verordnung sicher, dass die Prüfung der Begründetheit des Antrags spätestens vier Wochen nach Einreichung des Antrags abgeschlossen wird.

(3) Bei der Prüfung, ob eine Empfehlung nach Absatz 1 zu erlassen ist, kann die Kommission die einschlägigen Agenturen der Union, UNHCR und andere einschlägige Organisationen konsultieren.

art._14_krisenverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel