art._14_resettlementverordnung
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| art._14_resettlementverordnung [2026/07/04 10:49] – marcel | art._14_resettlementverordnung [2026/07/04 10:49] (aktuell) – marcel | ||
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| Die Verordnung (EU) 2021/1147 wird wie folgt geändert: | Die Verordnung (EU) 2021/1147 wird wie folgt geändert: | ||
| - | 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: | + | 1. !Artikel 2 wird wie folgt geändert: |
| a) Nummer 5 erhält folgende Fassung: | a) Nummer 5 erhält folgende Fassung: | ||
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| „8. ‚Neuansiedlung‘ die Neuansiedlung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/ | „8. ‚Neuansiedlung‘ die Neuansiedlung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/ | ||
| - | 2. In Artikel 19 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung: | + | 2. In !Artikel 19 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung: |
| „(1) Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung einen Betrag von 10 000 EUR für jede Person, die gemäß dem mit der Verordnung (EU) 2024/1350 geschaffenen Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wird. | „(1) Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung einen Betrag von 10 000 EUR für jede Person, die gemäß dem mit der Verordnung (EU) 2024/1350 geschaffenen Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wird. | ||
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