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art._14_resettlementverordnung

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art._14_resettlementverordnung [2026/07/04 10:49] marcelart._14_resettlementverordnung [2026/07/04 10:49] (aktuell) marcel
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 Die Verordnung (EU) 2021/1147 wird wie folgt geändert: Die Verordnung (EU) 2021/1147 wird wie folgt geändert:
  
-1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:+1. !Artikel 2 wird wie folgt geändert:
  
 a) Nummer 5 erhält folgende Fassung: a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
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 „8. ‚Neuansiedlung‘ die Neuansiedlung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1350; „8. ‚Neuansiedlung‘ die Neuansiedlung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1350;
  
-2. In Artikel 19 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:+2. In !Artikel 19 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:
  
 „(1) Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung einen Betrag von 10 000 EUR für jede Person, die gemäß dem mit der Verordnung (EU) 2024/1350 geschaffenen Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wird. „(1) Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung einen Betrag von 10 000 EUR für jede Person, die gemäß dem mit der Verordnung (EU) 2024/1350 geschaffenen Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wird.
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