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art._14_resettlementverordnung

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Art. 14 Resettlementverordnung: Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147

1. Wortlaut

Die Verordnung (EU) 2021/1147 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5. ‚Aufnahme aus humanitären Gründen‘ die Aufnahme aus humanitären Gründen im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

(*1) Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1350, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1350/oj).“ „

b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8. ‚Neuansiedlung‘ die Neuansiedlung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1350;“

2. In Artikel 19 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung einen Betrag von 10 000 EUR für jede Person, die gemäß dem mit der Verordnung (EU) 2024/1350 geschaffenen Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wird.

(2) Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung einen Betrag von 6 000 EUR für jede Person, die gemäß dem Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen, der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 geschaffenen wurde, aus humanitären Gründen aufgenommen wurde oder im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen wurde.

(3) Die in Absatz 2 genannten Beträge werden für jede aus humanitären Gründen oder im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommene Person aus einer oder mehreren der folgenden vulnerablen Gruppen auf 8 000 EUR angehoben:

a) gefährdete Frauen und Kinder;

b) unbegleitete Minderjährige;

c) Personen mit medizinischen Bedürfnissen, denen nur durch Aufnahme aus humanitären Gründen entsprochen werden kann;

d) Personen, die zu ihrem rechtlichen oder physischen Schutz aus humanitären Gründen aufgenommen werden müssen, einschließlich der Opfer von Gewalt und Folter.“

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art._14_resettlementverordnung.1783154960.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel