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art._15_anerkennungsverordnung

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art._15_anerkennungsverordnung [2026/06/04 10:59] – angelegt marcelart._15_anerkennungsverordnung [2026/07/13 18:23] (aktuell) marcel
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 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->Als ernsthafter Schaden nach Artikel 3 Nummer 6 gilt +<blockquote> 
-> +Als ernsthafter Schaden nach Artikel 3 Nummer 6 gilt 
->a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, + 
-> +a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 
->b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder + 
-> +b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder 
->c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.+ 
 +c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 
 +</blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 +~~DISCUSSION~~
art._15_anerkennungsverordnung.1780563553.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel