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art._15_anerkennungsverordnung

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Art. 15 Anerkennungsverordung: Ernsthafter Schaden

1. Wortlaut

Als ernsthafter Schaden nach Artikel 3 Nummer 6 gilt

a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,

b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

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