Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._15_dublin-iii-verordnung

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

art._15_dublin-iii-verordnung [2026/06/06 17:42] – angelegt marcelart._15_dublin-iii-verordnung [2026/07/19 15:09] (aktuell) marcel
Zeile 3: Zeile 3:
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig.+<blockquote> 
 +Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig. 
 +</blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 +~~DISCUSSION~~
art._15_dublin-iii-verordnung.1780760533.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel