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art._15_dublin-iii-verordnung

Art. 15 Dublin-III-VO: Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens

1. Wortlaut

Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig.

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