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art._16_asylbewerberleistungsgesetz

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art._16_asylbewerberleistungsgesetz [2026/10/24 23:24] – marcelart._16_asylbewerberleistungsgesetz [2026/10/24 23:25] (aktuell) – marcel
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-<sup>1</sup>Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. <sup>2</sup>Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.+<sup>1</sup>Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von !§ 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. <sup>2</sup>Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
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art._16_asylbewerberleistungsgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel