art._16_asylbewerberleistungsgesetz
Dies ist eine alte Version des Dokuments!
§ 16 AsylbLG: Sofortzuschlag
1. Wortlaut
1Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. 2Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
art._16_asylbewerberleistungsgesetz.1792877091.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel

Diskussion