art._17_dublin-iii-verordnung
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| - | >(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, | + | < |
| - | > | + | (1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, |
| - | >Der Mitgliedstaat, | + | |
| - | > | + | Der Mitgliedstaat, |
| - | >Der Mitgliedstaat, | + | |
| - | > | + | Der Mitgliedstaat, |
| - | >(2) Der Mitgliedstaat, | + | |
| - | > | + | (2) Der Mitgliedstaat, |
| - | >Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. | + | |
| - | > | + | Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. |
| - | >Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. | + | |
| - | > | + | Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. |
| - | >Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. | + | |
| + | Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
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