art._18_aufnahmerichtlinie
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| - | >Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller Zugang zu denjenigen Sprachkursen, | + | < |
| - | > | + | Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller Zugang zu denjenigen Sprachkursen, |
| - | >Verfügen die Antragsteller über ausreichende Mittel, so können die Mitgliedstaaten von ihnen verlangen, dass sie die Kosten der in Absatz 1 genannten Kurse tragen oder einen Beitrag dazu leisten. | + | |
| + | Verfügen die Antragsteller über ausreichende Mittel, so können die Mitgliedstaaten von ihnen verlangen, dass sie die Kosten der in Absatz 1 genannten Kurse tragen oder einen Beitrag dazu leisten. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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