art._18_aufnahmerichtlinie
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Art. 18 Aufnahmerichtlinie: Sprachkurse und Berufsbildung
1. Wortlaut
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller Zugang zu denjenigen Sprachkursen, Staatsbürgerkursen oder Berufsbildungskursen erhalten, die diese Mitgliedstaaten als geeignet erachten, um dazu beizutragen, dass die Fähigkeit der Antragsteller zu selbstständigem Handeln, zur Interaktion mit den zuständigen Behörden oder zum Finden eines Arbeitsplatzes gestärkt wird, oder die Mitgliedstaaten erleichtern — je nach nationalem System — den Zugang zu solchen Kursen, unabhängig davon, ob die Antragsteller gemäß Artikel 17 Zugang zum Arbeitsmarkt haben.1)
Verfügen die Antragsteller über ausreichende Mittel, so können die Mitgliedstaaten von ihnen verlangen, dass sie die Kosten der in Absatz 1 genannten Kurse tragen oder einen Beitrag dazu leisten.
1)
Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1346)
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