art._18_dublin-iii-verordnung
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| - | > | + | < |
| - | > | + | (1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: |
| - | >a) einen Antragsteller, | + | |
| - | > | + | a) einen Antragsteller, |
| - | >b) einen Antragsteller, | + | |
| - | > | + | b) einen Antragsteller, |
| - | >c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, | + | |
| - | > | + | c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, |
| - | >d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, | + | |
| - | > | + | d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, |
| - | >(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. | + | |
| - | > | + | (2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. |
| - | >Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, | + | |
| - | > | + | Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, |
| - | >In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. | + | |
| + | In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
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