art._18_easo-verordnung
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| - | >(1) Der Exekutivdirektor und der ersuchende Mitgliedstaat vereinbaren einen Einsatzplan, | + | < |
| - | > | + | (1) Der Exekutivdirektor und der ersuchende Mitgliedstaat vereinbaren einen Einsatzplan, |
| - | >a) eine Beschreibung der Lage mit Angabe der Vorgehensweise und der Ziele der Entsendung einschließlich des Einsatzziels; | + | |
| - | > | + | a) eine Beschreibung der Lage mit Angabe der Vorgehensweise und der Ziele der Entsendung einschließlich des Einsatzziels; |
| - | >b) die voraussichtliche Einsatzdauer der Teams; | + | |
| - | > | + | b) die voraussichtliche Einsatzdauer der Teams; |
| - | >c) das geografische Zuständigkeitsgebiet in dem ersuchenden Mitgliedstaat, | + | |
| - | > | + | c) das geografische Zuständigkeitsgebiet in dem ersuchenden Mitgliedstaat, |
| - | >d) eine Beschreibung der Aufgaben und besondere Anweisungen für die Mitglieder der Teams einschließlich Instruktionen in Bezug auf die Datenbanken, | + | |
| - | > | + | d) eine Beschreibung der Aufgaben und besondere Anweisungen für die Mitglieder der Teams einschließlich Instruktionen in Bezug auf die Datenbanken, |
| - | >e) die Zusammensetzung der Teams. | + | |
| - | > | + | e) die Zusammensetzung der Teams. |
| - | >(2) Änderungen und Anpassungen des Einsatzplans setzen das Einverständnis des Exekutivdirektors und des ersuchenden Mitgliedstaats voraus. Das Unterstützungsbüro übermittelt den beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich eine Kopie des geänderten oder angepassten Einsatzplans. | + | |
| + | (2) Änderungen und Anpassungen des Einsatzplans setzen das Einverständnis des Exekutivdirektors und des ersuchenden Mitgliedstaats voraus. Das Unterstützungsbüro übermittelt den beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich eine Kopie des geänderten oder angepassten Einsatzplans. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
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