art._18_eurodac-verordnung-2013
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| - | ====== Art. 18 Eurodac-Verordnung 2013: ====== | + | ====== Art. 18 Eurodac-Verordnung 2013: Datenmarkierung |
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| + | (1) Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 markiert der Herkunftsmitgliedstaat, | ||
| + | (2) Die Daten von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, die im Zentralsystem erfasst und gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels markiert wurden, werden für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2 für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffenden Person internationaler Schutz gewährt wurde, für einen Abgleich verfügbar gehalten. | ||
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| + | Im Fall eines Treffers übermittelt das Zentralsystem für alle Datensätze, | ||
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| + | (3) Der Herkunftsmitgliedstaat entfernt die Markierung von Daten oder gibt Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen frei, deren Daten zuvor gemäß den Absätzen 1 oder 2 des vorliegenden Artikels markiert oder gesperrt worden waren, wenn der ihnen gewährte Schutzstatus nach Artikel 14 oder 19 der Richtlinie 2011/95/EU aberkannt, beendet oder eine Verlängerung abgelehnt wird. | ||
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| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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