art._18a_asylgesetz
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| + | >(1) Wird ein Asylantrag nach den Artikeln 43 bis 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Asylgrenzverfahren) geprüft, entscheidet das Bundesamt im Einklang mit Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb von acht Wochen nach Registrierung des Antrags. Das Bundesamt kann die Frist auf zwölf Wochen verlängern, | ||
| + | >(2) Wird der Asylantrag abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise durch die Grenzbehörde zu verweigern. Lehnt das Bundesamt den Asylantrag nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 ab, droht es dem Ausländer nach Maßgabe der §§ 34 und 36 vorsorglich für den Fall der Einreise die Abschiebung an und setzt ihm nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 vorsorglich eine Frist zur freiwilligen Ausreise. | ||
| + | >(3) Die Entscheidungen des Bundesamtes sind zusammen mit der Einreiseverweigerung der Grenzbehörde durch eine in dem Standort nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 präsente Behörde zuzustellen. Dem zuständigen Verwaltungsgericht ist eine Kopie der Entscheidung der Grenzbehörde sowie der Entscheidung und des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes unverzüglich zu übermitteln. | ||
| + | >(4) Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Entscheidungen des Bundesamtes und der Grenzbehörde zu stellen und zu begründen. Der Antrag kann bei der in dem Standort nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 präsenten Behörde gestellt werden. 3Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung einen Monat beträgt, entsprechend anzuwenden. 5Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen. Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 5 soll das Gericht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang des Antrags entscheiden. § 36 Absatz 3 ist anzuwenden. Im Falle der rechtzeitigen Antragstellung darf die Einreiseverweigerung nicht vor der gerichtlichen Entscheidung (§ 36 Absatz 2 Satz 9) vollzogen werden. | ||
| + | >(5) Jeder Antrag nach Absatz 4 richtet sich auf Gewährung der Einreise und für den Fall der Einreise gegen die Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung. Die Anordnung des Gerichts, dem Ausländer die Einreise zu gestatten, gilt zugleich als Aussetzung der Abschiebung. | ||
| + | >(6) Wird der Asylantrag eines Ausländers im Asylgrenzverfahren geprüft, ordnet das Bundesamt an, dass sich der Ausländer nur an einem bestimmten Standort im Sinne des Artikels 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348, der in der Anordnung genau zu bezeichnen ist, aufhalten darf. Die Anordnung muss verhältnismäßig sein und trägt der individuellen Situation des Ausländers, | ||
| + | >(6a) Der Ausländer ist für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze (Rückkehrgrenzverfahren) von bis zu zwölf Wochen an einen Standort nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1349 zu verbringen. Er muss sich für die Dauer des Rückkehrgrenzverfahrens an dem Standort aufhalten. Dem Ausländer ist der Fristbeginn der Pflicht zum Aufenthalt an dem Standort nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/1349 mit der Ablehnung des Asylantrags schriftlich mitzuteilen. | ||
| + | >(6b) Während der Unterbringung an einem Standort, an dem das Asylgrenzverfahren nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder das Rückkehrgrenzverfahren nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1349 durchgeführt wird, darf der Ausländer an einer Abreise aus dem Bundesgebiet nicht gehindert werden. Es ist zu gewährleisten, | ||
| + | >(7) Wird der Asylantrag von unbegleiteten Minderjährigen nach Artikel 53 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1348 im Rahmen des Asylgrenzverfahrens geprüft, entscheidet das Bundesamt abweichend von Absatz 1 Satz 1 im Einklang mit Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb von sechs Wochen nach Registrierung des Antrags. Wird der Asylantrag abgelehnt, ist die Klage abweichend von § 74 Absatz 2 Satz 1 innerhalb von zehn Tagen zu begründen. Das Gericht soll abweichend von § 77 Absatz 6 in vier Wochen entscheiden. | ||
| + | >(8) In den Fällen, in denen der Asylantrag nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2024/1348 abgelehnt wird, gilt Absatz 7 mit der Maßgabe, dass die Klage innerhalb von zwei Wochen zu begründen ist. | ||
| ===== - Zur Frage der Freiheitsentziehung ===== | ===== - Zur Frage der Freiheitsentziehung ===== | ||
| ==== - BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93 ==== | ==== - BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93 ==== | ||
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| + | Die Entscheidung bezieht sich auf die Vorgängerregelung des Flughafenverfahrens in § 18a AsylG, ist aber auch für die aktuelle Regelung, deren Vorbild ja das Flughafenverfahren ist, relevant. Ob und in welchem Umfang die Unterbringung im Transitbereich nach Ablehnung des Asylantrages eine Freiheitsentziehung sein soll, ist strittig. Die Bundesregierung verneint dies unter Hinweis auf dieses Urteil des BVerfG. | ||
| Leitsätze: | Leitsätze: | ||
art._18a_asylgesetz.1780383084.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
