art._18a_asylgesetz
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| art._18a_asylgesetz [2026/06/06 21:49] – marcel | art._18a_asylgesetz [2026/08/10 09:03] (aktuell) – [2.1 BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93] marcel | ||
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| - | ====== § 18a AsylG: | + | ====== § 18a AsylG: |
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | >(1) Wird ein Asylantrag nach den Artikeln 43 bis 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Asylgrenzverfahren) geprüft, entscheidet das Bundesamt im Einklang mit Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb von acht Wochen nach Registrierung des Antrags. Das Bundesamt kann die Frist auf zwölf Wochen verlängern, | + | < |
| - | >(2) Wird der Asylantrag abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise durch die Grenzbehörde zu verweigern. Lehnt das Bundesamt den Asylantrag nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 ab, droht es dem Ausländer nach Maßgabe der §§ 34 und 36 vorsorglich für den Fall der Einreise die Abschiebung an und setzt ihm nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 vorsorglich eine Frist zur freiwilligen Ausreise. | + | (1) < |
| - | >(3) Die Entscheidungen des Bundesamtes sind zusammen mit der Einreiseverweigerung der Grenzbehörde durch eine in dem Standort nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 präsente Behörde zuzustellen. Dem zuständigen Verwaltungsgericht ist eine Kopie der Entscheidung der Grenzbehörde sowie der Entscheidung und des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes unverzüglich zu übermitteln. | + | |
| - | >(4) Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb | + | (2) < |
| - | >(5) Jeder Antrag nach Absatz 4 richtet sich auf Gewährung der Einreise und für den Fall der Einreise gegen die Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung. Die Anordnung des Gerichts, dem Ausländer die Einreise zu gestatten, gilt zugleich als Aussetzung der Abschiebung. | + | |
| - | >(6) Wird der Asylantrag eines Ausländers im Asylgrenzverfahren geprüft, ordnet das Bundesamt an, dass sich der Ausländer nur an einem bestimmten Standort im Sinne des Artikels 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348, der in der Anordnung genau zu bezeichnen ist, aufhalten darf. Die Anordnung muss verhältnismäßig sein und trägt der individuellen Situation des Ausländers, | + | (3) < |
| - | >(6a) Der Ausländer ist für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze (Rückkehrgrenzverfahren) von bis zu zwölf Wochen an einen Standort nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1349 zu verbringen. Er muss sich für die Dauer des Rückkehrgrenzverfahrens an dem Standort aufhalten. Dem Ausländer ist der Fristbeginn der Pflicht zum Aufenthalt an dem Standort nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/1349 mit der Ablehnung des Asylantrags schriftlich mitzuteilen. | + | |
| - | >(6b) Während der Unterbringung an einem Standort, an dem das Asylgrenzverfahren nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder das Rückkehrgrenzverfahren nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1349 durchgeführt wird, darf der Ausländer an einer Abreise aus dem Bundesgebiet nicht gehindert werden. Es ist zu gewährleisten, | + | (4) < |
| - | >(7) Wird der Asylantrag von unbegleiteten Minderjährigen nach Artikel 53 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1348 im Rahmen des Asylgrenzverfahrens geprüft, entscheidet das Bundesamt abweichend von Absatz 1 Satz 1 im Einklang mit Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb von sechs Wochen nach Registrierung des Antrags. Wird der Asylantrag abgelehnt, ist die Klage abweichend von § 74 Absatz 2 Satz 1 innerhalb von zehn Tagen zu begründen. Das Gericht soll abweichend von § 77 Absatz 6 in vier Wochen entscheiden. | + | |
| - | >(8) In den Fällen, in denen der Asylantrag nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2024/1348 abgelehnt wird, gilt Absatz 7 mit der Maßgabe, dass die Klage innerhalb von zwei Wochen zu begründen ist. | + | (5) < |
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| + | (8) In den Fällen, in denen der Asylantrag nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2024/1348 abgelehnt wird, gilt Absatz 7 mit der Maßgabe, dass die Klage innerhalb von zwei Wochen zu begründen ist. | ||
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| ===== - Zur Frage der Freiheitsentziehung ===== | ===== - Zur Frage der Freiheitsentziehung ===== | ||
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| Die Entscheidung bezieht sich auf die Vorgängerregelung des Flughafenverfahrens in § 18a AsylG, ist aber auch für die aktuelle Regelung, deren Vorbild ja das Flughafenverfahren ist, relevant. Ob und in welchem Umfang die Unterbringung im Transitbereich nach Ablehnung des Asylantrages eine Freiheitsentziehung sein soll, ist strittig. Die Bundesregierung verneint dies unter Hinweis auf dieses Urteil des BVerfG. | Die Entscheidung bezieht sich auf die Vorgängerregelung des Flughafenverfahrens in § 18a AsylG, ist aber auch für die aktuelle Regelung, deren Vorbild ja das Flughafenverfahren ist, relevant. Ob und in welchem Umfang die Unterbringung im Transitbereich nach Ablehnung des Asylantrages eine Freiheitsentziehung sein soll, ist strittig. Die Bundesregierung verneint dies unter Hinweis auf dieses Urteil des BVerfG. | ||
| - | Leitsätze: | + | < |
| + | **L e i t s ä t z e** | ||
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| + | **zum Urteil des Zweiten Senats vom 14. Mai 1996** | ||
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| + | - 2 BvR 1516/93 - | ||
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| + | **1. Art. 16a Abs. 4 GG nimmt bei eindeutig aussichtslosen Asylanträgen das im Asylgrundrecht wurzelnde Recht des Asylbewerbers, | ||
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| + | **2. a) Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Einschätzung des Bundesamtes, | ||
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| + | **b) " | ||
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| + | **3. a) Die Begrenzung des Aufenthalts von Asylsuchenden während des Verfahrens nach § 18a AsylVfG auf die für ihre Unterbringung vorgesehenen Räumlichkeiten im Transitbereich eines Flughafens stellt keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 und 2 GG dar.** | ||
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| + | **b) Die gesetzlichen Vorschriften über das Flughafenverfahren schaffen für die behördliche Entscheidung über Asylanträge einen Rahmen, in dem ein Mindeststandard eines fairen rechtsstaatlichen und im Hinblick auf Art. 16a Abs. 1 GG effektiven Verwaltungsverfahrens gewahrt werden kann.** | ||
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| + | **4. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt im Flughafenverfahren Vorkehrungen des Bundesamtes und der Grenzschutzbehörden, | ||
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| + | **a) Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller muß Gelegenheit erhalten, asylrechtskundige Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten einer etwaigen Beschreitung des Rechtsweges beurteilen zu können.** | ||
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| + | **b) Für die Begründung des innerhalb von drei Tagen zu stellenden Eilantrages an das Verwaltungsgericht muß jedenfalls ein Zeitraum von weiteren vier Tagen ab Zustellung der behördlichen Entscheidungen zur Verfügung stehen.** | ||
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| + | **5. a) Die nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG bestehende Verfassungsrechtslage ist nicht so zu verstehen, daß sie dem Beschwerdeführer unter allen Umständen die Möglichkeit gewährleistet, | ||
| - | >**1. Art. 16a Abs. 4 GG nimmt bei eindeutig aussichtslosen Asylanträgen das im Asylgrundrecht wurzelnde Recht des Asylbewerbers, | + | **b) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ein zusätzlicher Rechtsbehelf zum fachgerichtlichen Verfahren, der sich diesem in gleicher Funktion ohne weiteres anschließt. Demgemäß können die Effektivitätsanforderungen, |
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| - | >**2. a) Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Einschätzung des Bundesamtes, | + | **c) Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG wird in Fällen, in denen das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, kaum in Betracht kommen.** |
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| - | >**b) " | + | |
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| - | >**3. a) Die Begrenzung des Aufenthalts von Asylsuchenden während des Verfahrens nach § 18a AsylVfG auf die für ihre Unterbringung vorgesehenen Räumlichkeiten im Transitbereich eines Flughafens stellt keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 und 2 GG dar.** | + | |
| - | > | + | |
| - | >**b) Die gesetzlichen Vorschriften über das Flughafenverfahren schaffen für die behördliche Entscheidung über Asylanträge einen Rahmen, in dem ein Mindeststandard eines fairen rechtsstaatlichen und im Hinblick auf Art. 16a Abs. 1 GG effektiven Verwaltungsverfahrens gewahrt werden kann.** | + | |
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| - | >**4. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt im Flughafenverfahren Vorkehrungen des Bundesamtes und der Grenzschutzbehörden, | + | |
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| - | >**a) Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller muß Gelegenheit erhalten, asylrechtskundige Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten einer etwaigen Beschreitung des Rechtsweges beurteilen zu können.** | + | |
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| - | >**b) Für die Begründung des innerhalb von drei Tagen zu stellenden Eilantrages an das Verwaltungsgericht muß jedenfalls ein Zeitraum von weiteren vier Tagen ab Zustellung der behördlichen Entscheidungen zur Verfügung stehen.** | + | |
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| - | >**5. a) Die nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG bestehende Verfassungsrechtslage ist nicht so zu verstehen, daß sie dem Beschwerdeführer unter allen Umständen die Möglichkeit gewährleistet, | + | |
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| - | >**b) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ein zusätzlicher Rechtsbehelf zum fachgerichtlichen Verfahren, der sich diesem in gleicher Funktion ohne weiteres anschließt. Demgemäß können die Effektivitätsanforderungen, | + | |
| - | > | + | |
| - | >**c) Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG wird in Fällen, in denen das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, kaum in Betracht kommen.** | + | |
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| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
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