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art._18b_aufenthaltsgesetz

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 ====== § 18b AufenthG: Fachkräfte mit akademischer Ausbildung. ====== ====== § 18b AufenthG: Fachkräfte mit akademischer Ausbildung. ======
  
-=====  - Wortlaut =====+===== - Wortlaut =====
  
 >Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt. >Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
art._18b_aufenthaltsgesetz.1780495008.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel