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art._18b_aufenthaltsgesetz

§ 18b AufenthG: Fachkräfte mit akademischer Ausbildung.

1. Wortlaut

Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.

art._18b_aufenthaltsgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel