art._19_ammvo
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| Die sich daraus ergebende Rechtsfolge ist auch im Falle einer Verletzung der Informationspflichten nach Art. 19 Abs. 1 AMMVO anzunehmen. Dabei kann sich das Bundesamt insbesondere nicht darauf berufen, dass das Asylverfahren mit Ergehen des ablehnenden Bescheides bereits abgeschlossen war und Art. 19 AMMVO nicht mehr anwendbar gewesen sei. Will sich das Bundesamt, wie hier, auf die Verlängerung der Überstellungsfrist nach den Vorschriften der AMMVO berufen, so muss es jedenfalls zugleich dafür Sorge tragen, dass die Verfahrensgarantien zugunsten des Antragstellers gewahrt bleiben. Eine Anwendung nur der für das Bundesamt vorteilhaften Regelungen der AMMVO ist ausgeschlossen. | Die sich daraus ergebende Rechtsfolge ist auch im Falle einer Verletzung der Informationspflichten nach Art. 19 Abs. 1 AMMVO anzunehmen. Dabei kann sich das Bundesamt insbesondere nicht darauf berufen, dass das Asylverfahren mit Ergehen des ablehnenden Bescheides bereits abgeschlossen war und Art. 19 AMMVO nicht mehr anwendbar gewesen sei. Will sich das Bundesamt, wie hier, auf die Verlängerung der Überstellungsfrist nach den Vorschriften der AMMVO berufen, so muss es jedenfalls zugleich dafür Sorge tragen, dass die Verfahrensgarantien zugunsten des Antragstellers gewahrt bleiben. Eine Anwendung nur der für das Bundesamt vorteilhaften Regelungen der AMMVO ist ausgeschlossen. | ||
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