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art._19_ammvo

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Art. 19 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Recht auf Information

1. Wortlaut

(1) So bald wie möglich und in jedem Fall bis zu dem Tag, an dem ein Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat registriert wird, stellt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats dem Antragsteller Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, über seine Rechte gemäß dieser Verordnung sowie über die in Artikel 17 festgelegten Pflichten und die in Artikel 18 festgelegten Folgen bei Verstößen zur Verfügung. Diese Informationen umfassen insbesondere Informationen über

a) die Ziele dieser Verordnung,

b) die in Artikel 17 festgelegte, vom Antragsteller erwartete Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden,

c) die Tatsache, dass das Recht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, nicht umfasst, dass der Antragsteller den Mitgliedstaat, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist oder welcher Mitgliedstaat der Übernahmemitgliedstaat ist, frei wählen darf,

d) die Folgen einer weiteren Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat, die Folgen des Verlassens des Mitgliedstaats, in dem sich der Antragsteller gemäß Artikel 17 Absatz 4 aufzuhalten hat, und insbesondere die Tatsache, dass ihm lediglich die in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile1) gewährt werden müssen,

e) die Kriterien und das Verfahren für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, die Rangfolge dieser Kriterien bei den einzelnen Verfahrensschritten sowie die Dauer des Verfahrens,

f) die Bestimmungen über die Familienzusammenführung und in diesem Zusammenhang die geltende Definition von Familienangehörigen und Verwandten, das Recht, den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Vordruck zu beantragen und zu erhalten, einschließlich Informationen über Personen und Einrichtungen, die beim Ausfüllen des Vordrucks Unterstützung leisten können, sowie Informationen über nationale, internationale oder andere einschlägige Organisationen, die die Ermittlung von und die Suche nach Familienangehörigen erleichtern können,

g) das Recht und das Ziel der persönlichen Anhörung gemäß Artikel 22, das Verfahren und die Pflicht, so früh wie möglich im Verfahren mündlich oder durch die Bereitstellung von Unterlagen oder anderen Informationen, unter Umständen auch über den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Vordruck, sachdienliche Angaben zu machen, die bei der Feststellung von in den Mitgliedstaaten aufhältigen Familienangehörigen, Verwandten oder Personen, zu denen sonstige familiäre Bindungen bestehen, hilfreich sein können; hierzu gehören auch Informationen über die Mittel, mit denen der Antragsteller diese Angaben übermitteln kann, und die Unterstützung, die der Mitgliedstaat bei der Suche nach Familienangehörigen oder Verwandten anbieten kann,

h) die Pflicht des Antragstellers, so früh wie möglich im Verfahren alle relevanten Informationen offenzulegen, die dazu beitragen können, frühere Aufenthaltstitel, Visa oder Ausbildungszeugnisse zu ermitteln,

i) die Möglichkeit, hinreichende Gründe dafür vorzulegen, dass die zuständigen Behörden die Anwendung von Artikel 35 Absatz 1 in Erwägung ziehen,

j) die Pflicht des Antragstellers, seine Identitätsdokumente vorzulegen, wenn er im Besitz solcher Dokumente ist, und mit den zuständigen Behörden bei der Erfassung der biometrischen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 zusammenzuarbeiten,

k) das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, um eine Überstellungsentscheidung innerhalb der in Artikel 43 Absatz 2 genannten Frist anzufechten, sowie die Tatsache, dass der in Artikel 43 Absatz 1 genannte Rechtsbehelf in seinem Umfang beschränkt ist,

l) das Recht auf unentgeltliche Rechtsberatung in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Kriterien in Kapitel II oder der Klauseln in Kapitel III dieses Teils in allen Phasen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, wie in Artikel 21 festgelegt,2)

m) das Recht der betreffenden Person, im Fall eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung auf Antrag unentgeltlich rechtliche Unterstützung zu bekommen, wenn sie die Kosten nicht selbst tragen kann,

n) den Umstand, dass die Flucht zu einer Verlängerung der Frist gemäß Artikel 46 führt,

o) den Umstand, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Asylagentur den Antragsteller betreffende personenbezogene Daten verarbeiten und allein zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung und unter Einhaltung der Anforderungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht austauschen dürfen,

p) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,

q) das Auskunftsrecht bezüglich den Antragsteller betreffender Daten und das Recht zu beantragen, dass solche Daten berichtigt werden, sofern sie unrichtig sind, oder gelöscht werden, sofern sie unrechtmäßig verarbeitet wurden, sowie die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte einschließlich der Kontaktangaben der Behörden im Sinne des Artikels 52, der nationalen Datenschutzbehörden, die für die Entgegennahme von Beschwerden über den Schutz personenbezogener Daten zuständig sind, und des behördlichen Datenschutzaufsichtsbeauftragten,

r) im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen die in dieser Hinsicht für den Antragsteller geltenden Garantien und Rechte, die Rolle und die Aufgaben des Vertreters und das Verfahren, um gegen einen Vertreter vertraulich und sicher und unter Wahrung des Rechts des Kindes auf Anhörung Beschwerde einzulegen,

s) im Fall nicht kohärenter, nicht überprüfbarer und nicht hinreichend detaillierter Indizien, um die Zuständigkeit festzustellen, die Möglichkeit des Mitgliedstaats, einen DNA- oder Bluttest zum Nachweis familiärer Bindungen oder eine Bewertung des Alters des Antragstellers zu verlangen,

t) falls anwendbar, das Übernahmeverfahren gemäß den Artikeln 67 und 68.

(2) Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Informationen über den Fortgang des Verfahrens anzufordern, und die zuständigen Behörden unterrichten ihn über diese Möglichkeit. Ist der Antragsteller minderjährig, so müssen der Minderjährige und der Elternteil oder der Vertreter die Möglichkeit haben, diese Informationen anzufordern.

2. Zu Abs. 1: Verpflichtung zur Information

2.1 Zu Satz 2: Inhalte der Information

2.1.1 Zu lit. n): Dublin-Überstellungsfrist

Jedenfalls ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall daran gehindert, sich auf die Rechtsfolge des Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Var. 2 AMMVO zu berufen. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Buchst. n AMMVO ist ein Asylantragsteller nach neuer Rechtslage unter anderem über den Umstand zu informieren, dass die Flucht zu einer Verlängerung der Frist gemäß Art. 46 AMMVO führt. Eine solche Information ist vorliegend nicht erfolgt. Die bei Antragstellung mitgeteilten Informationen erfüllen die Anforderungen des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Buchst. n AMMVO ersichtlich nicht.

Vgl. zur nach altem Recht nicht notwendigen Belehrung darüber, dass die Überstellungsfrist im Falle einer Flucht verlängert werden konnte, etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris Rn. 128.

Eine Verlängerung der Überstellungsfrist im Falle der Flüchtigkeit ist dort nicht angesprochen. Auch nachträglich ist eine solche Belehrung nicht erfolgt. Die an den Antragsteller adressierten Schreiben der ZAB Essen verhalten sich hierzu nicht. Unter der vormaligen Rechtslage hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass es einem Antragsteller nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, die ihm zugewiesene Wohnung ohne vorherige Information und gegebenenfalls Einholung einer Erlaubnis verlassen zu haben, wenn er über diese Pflichten nicht informiert worden ist.

EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 64 unter Bezugnahme auf Art. 5 der Richtlinie 2013/22/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung).

Die sich daraus ergebende Rechtsfolge ist auch im Falle einer Verletzung der Informationspflichten nach Art. 19 Abs. 1 AMMVO anzunehmen. Dabei kann sich das Bundesamt insbesondere nicht darauf berufen, dass das Asylverfahren mit Ergehen des ablehnenden Bescheides bereits abgeschlossen war und Art. 19 AMMVO nicht mehr anwendbar gewesen sei. Will sich das Bundesamt, wie hier, auf die Verlängerung der Überstellungsfrist nach den Vorschriften der AMMVO berufen, so muss es jedenfalls zugleich dafür Sorge tragen, dass die Verfahrensgarantien zugunsten des Antragstellers gewahrt bleiben. Eine Anwendung nur der für das Bundesamt vorteilhaften Regelungen der AMMVO ist ausgeschlossen.

1)
Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351)
2)
Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351)

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art._19_ammvo.1790108414.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel