art._19_ammvo
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| (2) Der Antragsteller hat die Möglichkeit, | (2) Der Antragsteller hat die Möglichkeit, | ||
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| + | ===== - Zu Abs. 1: Verpflichtung zur Information ===== | ||
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| + | ==== - Zu Satz 2: Inhalte der Information ==== | ||
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| + | === - Zu lit. n): Dublin-Überstellungsfrist === | ||
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| + | Jedenfalls ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall daran gehindert, sich auf die Rechtsfolge des Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Var. 2 AMMVO zu berufen. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Buchst. n AMMVO ist ein Asylantragsteller nach neuer Rechtslage unter anderem über den Umstand zu informieren, | ||
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| + | Vgl. zur nach altem Recht nicht notwendigen Belehrung darüber, dass die Überstellungsfrist im Falle einer Flucht verlängert werden konnte, etwa VGH Baden-Württemberg, | ||
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| + | Eine Verlängerung der Überstellungsfrist im Falle der Flüchtigkeit ist dort nicht angesprochen. Auch nachträglich ist eine solche Belehrung nicht erfolgt. Die an den Antragsteller adressierten Schreiben der ZAB Essen verhalten sich hierzu nicht. Unter der vormaligen Rechtslage hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, | ||
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| + | EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 64 unter Bezugnahme auf Art. 5 der Richtlinie 2013/22/EU des | ||
| + | Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die | ||
| + | internationalen Schutz beantragen (Neufassung). | ||
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| + | Die sich daraus ergebende Rechtsfolge ist auch im Falle einer Verletzung der Informationspflichten nach Art. 19 Abs. 1 AMMVO anzunehmen. Dabei kann sich das Bundesamt insbesondere nicht darauf berufen, dass das Asylverfahren mit Ergehen des ablehnenden Bescheides bereits abgeschlossen war und Art. 19 AMMVO nicht mehr anwendbar gewesen sei. Will sich das Bundesamt, wie hier, auf die Verlängerung der Überstellungsfrist nach den Vorschriften der AMMVO berufen, so muss es jedenfalls zugleich dafür Sorge tragen, dass die Verfahrensgarantien zugunsten des Antragstellers gewahrt bleiben. Eine Anwendung nur der für das Bundesamt vorteilhaften Regelungen der AMMVO ist ausgeschlossen. | ||
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