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art._19_ammvo

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 (2) Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Informationen über den Fortgang des Verfahrens anzufordern, und die zuständigen Behörden unterrichten ihn über diese Möglichkeit. Ist der Antragsteller minderjährig, so müssen der Minderjährige und der Elternteil oder der Vertreter die Möglichkeit haben, diese Informationen anzufordern. (2) Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Informationen über den Fortgang des Verfahrens anzufordern, und die zuständigen Behörden unterrichten ihn über diese Möglichkeit. Ist der Antragsteller minderjährig, so müssen der Minderjährige und der Elternteil oder der Vertreter die Möglichkeit haben, diese Informationen anzufordern.
 +</blockquote>
  
 +===== - Zu Abs. 1: Verpflichtung zur Information =====
 +
 +==== - Zu Satz 2: Inhalte der Information ====
 +
 +=== - Zu lit. n): Dublin-Überstellungsfrist ===
 +
 +<blockquote>
 +Jedenfalls ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall daran gehindert, sich auf die Rechtsfolge des Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Var. 2 AMMVO zu berufen. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Buchst. n AMMVO ist ein Asylantragsteller nach neuer Rechtslage unter anderem über den Umstand zu informieren, dass die Flucht zu einer Verlängerung der Frist gemäß Art. 46 AMMVO führt. Eine solche Information ist vorliegend nicht erfolgt. Die bei Antragstellung mitgeteilten Informationen erfüllen die Anforderungen des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Buchst. n AMMVO ersichtlich nicht.
 +
 +Vgl. zur nach altem Recht nicht notwendigen Belehrung darüber, dass die Überstellungsfrist im Falle einer Flucht verlängert werden konnte, etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris Rn. 128.
 +
 +Eine Verlängerung der Überstellungsfrist im Falle der Flüchtigkeit ist dort nicht angesprochen. Auch nachträglich ist eine solche Belehrung nicht erfolgt. Die an den Antragsteller adressierten Schreiben der ZAB Essen verhalten sich hierzu nicht. Unter der vormaligen Rechtslage hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass es einem Antragsteller nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, die ihm zugewiesene Wohnung ohne vorherige Information und gegebenenfalls Einholung einer Erlaubnis verlassen zu haben, wenn er über diese Pflichten nicht informiert worden ist.
 +
 +EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 64 unter Bezugnahme auf Art. 5 der Richtlinie 2013/22/EU des
 +Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die
 +internationalen Schutz beantragen (Neufassung).
 +
 +Die sich daraus ergebende Rechtsfolge ist auch im Falle einer Verletzung der Informationspflichten nach Art. 19 Abs. 1 AMMVO anzunehmen. Dabei kann sich das Bundesamt insbesondere nicht darauf berufen, dass das Asylverfahren mit Ergehen des ablehnenden Bescheides bereits abgeschlossen war und Art. 19 AMMVO nicht mehr anwendbar gewesen sei. Will sich das Bundesamt, wie hier, auf die Verlängerung der Überstellungsfrist nach den Vorschriften der AMMVO berufen, so muss es jedenfalls zugleich dafür Sorge tragen, dass die Verfahrensgarantien zugunsten des Antragstellers gewahrt bleiben. Eine Anwendung nur der für das Bundesamt vorteilhaften Regelungen der AMMVO ist ausgeschlossen.
 </blockquote> </blockquote>
 +
 +{{:0:260921_vg_dus_123pos_kirchenasyl_keine_flucht.pdf|Beschluss}}
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._19_ammvo.1782051784.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel