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Art. 2 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Begriffsbestimmungen
1. Wortlaut
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(1) „Drittstaatsangehöriger“ ist eine Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist und die nicht nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlament und des Rates 1) hat;
(2) „Staatenloser“ ist eine Person, die von keinem Staat nach dessen geltendem Recht als Staatsangehöriger betrachtet wird;
(3) „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ ist das Ersuchen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, das von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen gemacht wird, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt;
(4) „Antragsteller“, ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;2)
(5) „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“ ist die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1347; nicht unter diesen Begriff fallen Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß der vorliegenden Verordnung;
(6) „Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz“ ist die ausdrückliche oder stillschweigende Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347;
(7) „Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde3)“ ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, dem internationaler Schutz im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt wurde;
(8) „Familienangehörige“ sind die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers oder des Familienangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bestanden hat:
a) der Ehegatte des Antragstellers oder der nicht verheiratete Partner des Antragstellers, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare,
b) das minderjährige Kind des unter Buchstabe a genannten Paares oder des Antragstellers, sofern das Kind nicht verheiratet ist, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um ein eheliches oder außerehelich geborenes oder adoptiertes Kind handelt,
c) bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem der Erwachsene sich aufhält, für den Minderjährigen verantwortlich ist,
d) bei einer minderjährigen und unverheirateten Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde4) der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für den Begünstigten verantwortlich ist,
(9) „Verwandter“ bedeutet den volljährigen Onkel, die volljährige Tante oder einen Großelternteil des Antragstellers, der/die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, ungeachtet dessen, ob es sich gemäß dem nationalen Recht bei dem Antragsteller um ein ehelich oder außerehelich geborenes oder adoptiertes Kind handelt;
(10) „Minderjähriger“ ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren;
(11) „unbegleiteter Minderjähriger“ ist ein Minderjähriger, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommt, solange dieser Minderjährige sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet dort ohne Begleitung zurückgelassen werden;
(12) „Vertreter“ ist eine Person oder Organisation, die von den zuständigen Einrichtungen zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach dieser Verordnung bestellt wurde, um das Kindeswohl zu wahren und für den Minderjährigen, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen;
(13) „Aufenthaltstitel“ ist eine von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltsgenehmigungen, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung erforderlichen Frist oder während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden;
(14) „Visum“ ist die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die für die Durchreise oder die Einreise für einen geplanten Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten verlangt wird, darunter
a) eine im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht ausgefertigte Erlaubnis oder Entscheidung, die für die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat von mehr als 90 Tagen verlangt wird;
b) eine im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht ausgefertigte Erlaubnis oder Entscheidung, die für die Einreise, Durchreise oder zum Zweck eines geplanten Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlangt wird;
c) eine für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen eines oder mehrerer Flughäfen in Mitgliedstaaten gültige Erlaubnis oder Entscheidung;
(15) „Zeugnis oder Befähigungsnachweis“ ist ein Zeugnis oder ein Befähigungsnachweis, das bzw. der in einem Mitgliedstaat nach einem mindestens ein akademisches Jahr dauernden Studium im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats im Rahmen eines anerkannten staatlichen oder regionalen Bildungs- oder Ausbildungsprogramms erworben und bescheinigt wird, das oder der mindestens der Stufe 2 der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen entspricht und von einer Bildungseinrichtung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Mitgliedstaats durchgeführt wird; ausgenommen davon sind Online-Schulungen oder andere Formen des Fernunterrichts;
(16) „Bildungseinrichtung“ ist eine öffentliche oder private Bildungs- oder Berufsbildungseinrichtung, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen und gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis auf der Grundlage transparenter Kriterien anerkannt ist;
(17) „Flucht“ ist eine Aktion, durch welche sich eine betroffene Person der Verfügung der zuständigen Behörden oder Justizbehörden entzieht, etwa:
a) das Verlassen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs dieser Person liegen,
b) die Unterlassung der Mitteilung der Abwesenheit von einem bestimmten Unterbringungszentrum oder zugewiesenen Wohngebiet, wenn dies von einem Mitgliedstaat verlangt wird, oder
c) die Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden, wenn dies von diesen Behörden verlangt wird;
(18) „Fluchtgefahr“ sind im Einzelfall vorliegende besondere Gründe und Umstände, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich eine betroffene Person, die Gegenstand von in dieser Verordnung festgelegten Verfahren ist, diesen Verfahren durch Flucht entziehen könnte;
(19) „begünstigter Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat, der die in Teil IV dieser Verordnung festgelegten Solidaritätsbeiträge in Anspruch nimmt;
(20) „beitragender Mitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, der die in Teil IV dieser Verordnung festgelegten Solidaritätsbeiträge zugunsten eines begünstigten Mitgliedstaats leistet oder der zur Leistung solcher Beiträge verpflichtet ist;
(21) „Überstellung“ ist die Durchführung einer Entscheidung gemäß Artikel 42;
(22) „Übernahme“ die Überstellung eines Antragstellers oder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde,5) aus dem Hoheitsgebiet eines begünstigten Mitgliedstaats in das Hoheitsgebiet eines beitragenden Mitgliedstaats;
(23) „Such- und Rettungseinsätze“ Such- und Rettungseinsätze gemäß dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See, das am 27. April 1979 in Hamburg geschlossen wurde;6)
(24) „Migrationsdruck“ ist eine Situation, die durch die Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf dem Land-, See- oder Luftweg oder durch Anträge von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen verursacht wird, die ein solches Ausmaß haben, dass dadurch unverhältnismäßige Verpflichtungen für einen Mitgliedstaat entstehen, wobei die Gesamtlage in der Union selbst bei einem gut vorbereiteten Asyl-, Aufnahme- und Migrationssystem zu berücksichtigen und sofortiges Handeln, insbesondere das Leisten von Solidaritätsbeiträgen gemäß Teil IV dieser Verordnung, erforderlich ist; unter Berücksichtigung der Besonderheiten der geografischen Lage eines Mitgliedstaats deckt der Begriff „Migrationsdruck“ auch Situationen ab, in denen eine große Zahl von Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen oder die Gefahr solcher Einreisen besteht, auch dann, wenn diese Einreisen auf sich wiederholende Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze oder auf unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaaten zurückzuführen sind;
(25) „ausgeprägte Migrationslage“ eine Situation, die sich vom Migrationsdruck unterscheidet und in der die kumulative Wirkung der derzeitigen und früheren jährlichen Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem gut vorbereiteten Asyl-, Aufnahme- und Migrationssystem dazu führt, dass die Grenzen seiner Kapazität erreicht werden;
(26) „im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile7)“ sind die im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile8) im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2024/1346;
(27) „neu angesiedelte oder aufgenommene Person“ eine Person, die ein Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 oder im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung außerhalb dieser Verordnung zur Aufnahme akzeptiert hat;
(28) „EU-Solidaritätskoordinator“ ist die von der Kommission ernannte Person gemäß dem in Artikel 15 der vorliegenden Verordnung definierten Mandat;
2. Zu Abs. 17: „Flucht“
Das BAMF hat ein „Merkblatt Kirchenasyl im Kontext von Zuständigkeitsbestimmungsverfahren“ auf seiner Website veröffentlicht.
Dort führt das BAMF auch aus, wann im Dublin-Verfahren eine „Verlängerung der Überstellungsfrist um drei Jahre“ erfolge (gemeint wohl eher: auf drei Jahre). Dies sei u.a. der Fall, wenn „die betroffene Person die persönliche Meldung bei der zuständigen Behörde unterlässt, nachdem dies von dieser Behörde verlangt wurde (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. Art. 2 Nr. 17 c) AMMVO). Die Ladung durch die Behörden zur persönlichen Meldung darf erst erfolgen, nachdem das Kirchenasylverfahren für beendet erklärt wurde.“
Da es, abgesehen von der Beendigung des Dossierverfahrens, welches ja auch keine in der AMM-VO selbst normierte Voraussetzung ist, praktisch keine Voraussetzungen für einer derartige Ladung gibt, haben die Ausländerbehörden es damit praktisch immer in der Hand, durch eine derartige Ladung einen Grund für die Verlängerung der Überstellungsfrist herbeizuführen.
2.1 VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2026, 29 L 2253/26.A
Es liegt nunmehr eine erste Entscheidung zur Bewertung des Kirchenasyls nach neuem Recht vor. Wenngleich das Gericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aus eher formalen Gründen als unzulässig ablehnt, stellt sich das Gericht in der Sache auf den Standpunkt, dass sich an der Rechtslage hinsichtlich des Kirchenasyls nichts geändert habe. Allerdings setzt sich das Gericht in dem Beschluss inhaltlich kaum mit der geänderten Definition der „Flucht“ auseinander, weswegen die Aussagekraft dieser Entscheidung derzeit noch nicht recht eingeschätzt werden kann.
Rn. 18:
Vorsorglich weist das Gericht daraufhin, dass sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert haben dürfte. Die Überstellungsfrist dürfte abgelaufen und die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Antragsgegnerin übergegangen sein. Der Antragsteller dürfte nicht flüchtig gewesen sein, sodass die Überstellungsfrist am 13. Juli 2026 nicht verlängert werden durfte. In diesem Zeitpunkt war die für die Überstellung zuständige Zentrale Ausländerbehörde in R. weder tatsächlich noch rechtlich an einer Überstellung des Antragstellers nach Belgien gehindert, weil sein Aufenthaltsort behördlicherseits bekannt war. Unter dem 3. Juni 2026 hat die Pfarrerin C. der Evangelischen Kirchengemeinde M. E. sowohl der Antragsgegnerin als auch der Ausländerbehörde unter Angabe der neuen Adresse mitgeteilt, dass sich der Antragsteller im Kirchenasyl befinde. Unter dem 3. Juli 2026 hat die Pfarrerin die Mitteilung nach Ablehnung des Härtefalldossiers durch die Antragsgegnerin erneuert. Kennt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Aufenthaltsort eines Asylbewerbers, der sich im sogenannten offenen Kirchenasyl befindet, kann es diesen nicht (mehr) als flüchtig ansehen und deswegen die Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht verlängern.
2.2 VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2026, 21 L 2483/26.A
Auch die 21. Kammer des VG Düsseldorf geht davon aus, dass offenes Kirchenasyl auch nach Maßgabe der AMM-VO nicht ohne Weiteres als „Flucht“ bewertet werden kann:
Auch unter Geltung der neuen Rechtslage kann von einer Verlängerung der Überstellungsfrist nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin kann sich nicht auf Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Var. 2 AMMVO berufen. Voraussetzung hierfür wäre wiederum, dass der Antragsteller flüchtig gewesen ist. Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob sich die Auslegung des Begriffs nach der AMMVO an den Maßstäben zur vormaligen Rechtslage orientieren muss. Im Gegensatz zur Dublin-III-VO ist unter der neuen Rechtslage der Begriff „Flucht“ legaldefiniert. Gemäß Art. 2 Abs. 17 AMMVO ist Flucht demnach eine Aktion, durch welche sich eine betroffene Person der Verfügung der zuständigen Behörden oder Justizbehörden entzieht, etwa das Verlassen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs dieser Person liegen (Buchst. a), die Unterlassung der Mitteilung der Abwesenheit von einem bestimmten Unterbringungszentrum oder zugewiesenen Wohngebiet, wenn dies von einem Mitgliedstaat verlangt wird (Buchst. b) oder die Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden, wenn dies von diesen Behörden verlangt wird (Buchst. c). Vorliegend spricht vieles dafür, dass der Antragsteller jedenfalls im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung nicht mehr flüchtig war, da er sich im sog. offenen Kirchenasyl befand.
2.3 VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2026, 12 L 3084/26.A
Hiernach waren die Antragsteller nicht flüchtig. Sie haben zwar die ihnen zugewiesene Wohnung verlassen und sich am 15. Juni 2026 ins Kirchenasyl nach begeben. Das Bundesamt und die zuständige Ausländerbehörde wurden über den Eintritt ins Kirchenasyl und die genaue Anschrift der Kirchengemeinde aber am selben Tag in Kenntnis gesetzt, so dass der Aufenthaltsort der Antragsteller bekannt war.
Damit lag weder ein tatsächliches noch ein rechtliches Hindernis vor, das die Einhaltung der Überstellungsfrist hätte vereiteln können. Die zuständigen Behörden waren aufgrund des Kirchenasyls weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat durchzuführen. Im Fall des Kirchenasyls verzichtet der Staat vielmehr bewusst darauf, sein Recht durchzusetzen. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. Der Umstand, dass die für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörden davor zurückschrecken, die ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten bei Personen im Kirchenasyl auszuschöpfen, also insbesondere auch unmittelbaren Zwang in kirchlichen Räumen anzuwenden, macht die Überstellung nicht unmöglich. Ein in der Sphäre der Antragsteller liegendes Hindernis für den Vollzug der Überstellung, wie insbesondere im Fall des Untertauchens, ist nicht gegeben.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 2. Juli 2019 – 12 K 7850/18.A -, vom 3. Mai 2019 – 12 K 5740/18.A -, und vom 23. Januar 2019 – 12 K 4982/18.A -; Beschluss vom 21. Januar 2019 – 12 L 176/19.A -, juris; VG Trier, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 7 L 5184/18.TR –, juris, Rn. 12; VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 – W 1 K 17.50166, juris, Rn. 23 m. w. N.
Die Einreichung eines Härtefalldossiers, ob verspätet oder nicht, lässt die Einschätzung, ob ein Antragsteller „flüchtig„ ist, nach den oben genannten Kriterien unberührt.
Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 2. April 2019 – RO 5 S 19.50123 -, juris, Rn. 25.
Das Bundesamt hat die Überstellungsfrist auch nicht rechtskonform gemäß Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 AMM-VO verlängert. Danach kann die Überstellungsfrist u.a. auf höchstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt verlängert werden, zu dem der ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat unterrichtet hat, dass die betreffende Person oder ein Familienangehöriger, der zusammen mit der betreffenden Person überstellt werden solle, flüchtig ist.
Die am 25. September 2026 gegenüber Kroatien erfolgte Verlängerung der Überstellungsfrist war rechtswidrig, denn die Antragsteller waren zu diesem Zeitpunkt auch nicht im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 AMM-VO flüchtig.
Anders als die Dublin III-Verordnung enthält die AMM-VO in Art. 2 Abs. 17 eine Bestimmung des Begriffs der Flucht. Danach ist „Flucht“ eine Aktion, durch welche sich eine betroffene Person der Verfügung der zuständigen Behörden oder Justizbehörden entzieht, etwa das Verlassen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedsstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs dieser Person liegen (Buchst. a), die Unterlassung der Mitteilung der Abwesenheit von einem bestimmten Unterbringungszentrum oder zugewiesenen Wohngebiet, wenn dies von einem Mitgliedstaat verlangt wird (Buchst. b) oder die Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden, wenn dies von diesen Behörden verlangt wird (Buchst. c).
Auch nach diesen Maßgaben waren die Antragsteller nicht flüchtig, denn sie haben sich – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Verlängerung der Überstellungsfrist nach der Dublin III-Verordnung ergibt – weder der Verfügung der zuständigen Behörden entzogen, noch die Mitteilung der Abwesenheit von der ihnen zugewiesenen Unterkunft unterlassen. Die Antragsteller waren auch nicht deshalb flüchtig, weil sie am 25. September 2026 nicht unter ihrer Adresse in […] angetroffen werden konnten, so dass ihre Überstellung nach Kroatien scheiterte. Sowohl dem Bundesamt als auch der zuständigen Ausländerbehörde war bekannt, dass die Antragsteller nach dem negativen Abschluss der Härtefall-Prüfung durch das Bundesamt nicht in ihre Wohnung in […] zurückgekehrt, sondern weiterhin im Kirchenasyl unter der angegebenen Anschrift verblieben waren. Nachdem das Bundesamt den Vertretern der Kirchengemeinde am 27. Juli 2026 per E-Mail mitgeteilt hatte, mangels besonderer humanitärer Härten im Fall der Antragsteller kein Selbsteintrittsrecht auszuüben, teilte die Kirchengemeinde dem Bundesamt mit Schreiben vom 28. Juli 2026 mit, dass die Antragsteller im Kirchenasyl verbleiben wollten. Das Bundesamt hat die zuständige Ausländerbehörde hierüber mit Schreiben vom 28. Juli 2026 in Kenntnis gesetzt.

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