art._22_ammvo
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| - | > | + | (1) Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, |
| - | >Die zuständigen Behörden sammeln Informationen über die spezifische Situation des Antragstellers, | + | |
| - | > | + | Die zuständigen Behörden sammeln Informationen über die spezifische Situation des Antragstellers, |
| - | >Gibt es Hinweise darauf, dass der Antragsteller Familienangehörige oder Verwandte in einem Mitgliedstaat hat, so erhält der Antragsteller einen von der Asylagentur zu erstellenden Vordruck. Der Antragsteller füllt den Vordruck mit den ihm bekannten Informationen aus, um die Anwendung von Artikel 39 zu erleichtern. Nach Möglichkeit ist dieser Vordruck vor der in diesem Artikel beschriebenen persönlichen Anhörung von dem Antragsteller auszufüllen. | + | |
| - | > | + | Gibt es Hinweise darauf, dass der Antragsteller Familienangehörige oder Verwandte in einem Mitgliedstaat hat, so erhält der Antragsteller einen von der Asylagentur zu erstellenden Vordruck. Der Antragsteller füllt den Vordruck mit den ihm bekannten Informationen aus, um die Anwendung von Artikel 39 zu erleichtern. Nach Möglichkeit ist dieser Vordruck vor der in diesem Artikel beschriebenen persönlichen Anhörung von dem Antragsteller auszufüllen. |
| - | >Die Asylagentur erstellt den Vordruck gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes bis 12. April 2025. Die Asylagentur arbeitet ferner Leitlinien für die Ermittlung von und die Suche nach Familienangehörigen aus, um die Anwendung der Artikel 25 bis 28 und 34 durch den ersuchenden und den ersuchten Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 39 und 40 zu unterstützen. | + | |
| - | > | + | Die Asylagentur erstellt den Vordruck gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes bis 12. April 2025. Die Asylagentur arbeitet ferner Leitlinien für die Ermittlung von und die Suche nach Familienangehörigen aus, um die Anwendung der Artikel 25 bis 28 und 34 durch den ersuchenden und den ersuchten Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 39 und 40 zu unterstützen. |
| - | >Der Antragsteller hat die Möglichkeit den zuständigen Behörden hinreichende Gründe vorzulegen, damit diese die Anwendung von Artikel 35 Absatz 1 in Erwägung ziehen. | + | |
| - | > | + | Der Antragsteller hat die Möglichkeit den zuständigen Behörden hinreichende Gründe vorzulegen, damit diese die Anwendung von Artikel 35 Absatz 1 in Erwägung ziehen. |
| - | >(2) Auf die persönliche Anhörung kann verzichtet werden, wenn | + | |
| - | > | + | (2) Auf die persönliche Anhörung kann verzichtet werden, wenn |
| - | >a) der Antragsteller flüchtig ist, | + | |
| - | > | + | a) der Antragsteller flüchtig ist, |
| - | >b) der Antragsteller nicht zur persönlichen Anhörung erscheint und keine stichhaltigen Gründe für seine Abwesenheit anführt, | + | |
| - | > | + | b) der Antragsteller nicht zur persönlichen Anhörung erscheint und keine stichhaltigen Gründe für seine Abwesenheit anführt, |
| - | >c) der Antragsteller nach Erhalt des in Artikel 19 genannten Informationsmaterials die für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevanten Informationen bereits auf anderem Wege übermittelt hat. | + | |
| - | > | + | c) der Antragsteller nach Erhalt des in Artikel 19 genannten Informationsmaterials die für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevanten Informationen bereits auf anderem Wege übermittelt hat. |
| - | >Wenn für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes ein Mitgliedstaat auf die persönliche Anhörung verzichtet, gibt er dem Antragsteller Gelegenheit, | + | |
| - | > | + | Wenn für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes ein Mitgliedstaat auf die persönliche Anhörung verzichtet, gibt er dem Antragsteller Gelegenheit, |
| - | >(3) Die persönliche Anhörung findet zeitnah, in jedem Fall aber vor dem Aufnahmegesuch gemäß Artikel 39 statt. | + | |
| - | > | + | (3) Die persönliche Anhörung findet zeitnah, in jedem Fall aber vor dem Aufnahmegesuch gemäß Artikel 39 statt. |
| - | >(4) Die persönliche Anhörung wird in der vom Antragsteller bevorzugten Sprache geführt, es sei denn, es gibt eine andere Sprache, die er versteht und in der er sich deutlich verständigen kann. Im Fall unbegleiteter Minderjähriger sofern anwendbar auch im Fall begleiteter Minderjähriger wird die persönliche Anhörung von einer Person, die über die erforderlichen Kenntnisse der Rechte und besonderen Bedürfnisse Minderjähriger verfügt, in kindgerechter und kontextgerechter Weise unter Berücksichtigung des Alters und der Reife des Minderjährigen in Anwesenheit des Vertreters und des etwaigen Rechtsbeistands des Minderjährigen durchgeführt. Erforderlichenfalls wird ein Dolmetscher hinzugezogen, | + | |
| - | > | + | (4) Die persönliche Anhörung wird in der vom Antragsteller bevorzugten Sprache geführt, es sei denn, es gibt eine andere Sprache, die er versteht und in der er sich deutlich verständigen kann. Im Fall unbegleiteter Minderjähriger, sofern anwendbar auch im Fall begleiteter Minderjähriger, wird die persönliche Anhörung von((Berichtigung, |
| - | >(5) Wenn die Umstände dies hinreichend rechtfertigen können die Mitgliedstaaten die persönliche Anhörung per Videokonferenz durchführen. In diesem Fall sorgt der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Leitlinien der Asylagentur für die erforderlichen Vorkehrungen in Bezug auf geeignete Einrichtungen, | + | |
| - | > | + | (5) Wenn die Umstände dies hinreichend rechtfertigen, können die Mitgliedstaaten((Berichtigung, |
| - | >(6) Die persönliche Anhörung erfolgt unter Bedingungen, | + | |
| - | > | + | (6) Die persönliche Anhörung erfolgt unter Bedingungen, |
| - | >(7) Der Mitgliedstaat, | + | |
| + | (7) Der Mitgliedstaat, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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art._22_ammvo.1780571679.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
