art._22_aufnahmerichtlinie
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| art._22_aufnahmerichtlinie [2026/06/14 22:15] – marcel | art._22_aufnahmerichtlinie [2026/06/15 09:07] (aktuell) – marcel | ||
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| (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller, | (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller, | ||
| - | (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die minderjährigen Kinder von Antragstellern und minderjährige Antragsteller dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten wie die eigenen Staatsangehörigen, | + | (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die minderjährigen Kinder von Antragstellern und minderjährige Antragsteller dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten wie die eigenen Staatsangehörigen, |
| - | (3) Wenn aus medizinischen Gründen erforderlich gewähren die Mitgliedstaaten Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, wie etwa notwendige Rehabilitationsmaßnahmen und medizinische Assistenzprodukte, | + | (3) Wenn aus medizinischen Gründen erforderlich, gewähren die Mitgliedstaaten Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, wie etwa notwendige Rehabilitationsmaßnahmen und medizinische Assistenzprodukte, |
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