art._23_ammvo
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| Wird ein Antrag von einer unbegleiteten Person gestellt, die erklärt, minderjährig zu sein, oder bei der objektive Gründe dafür sprechen, dass sie minderjährig ist, so benennen die zuständigen Behörden | Wird ein Antrag von einer unbegleiteten Person gestellt, die erklärt, minderjährig zu sein, oder bei der objektive Gründe dafür sprechen, dass sie minderjährig ist, so benennen die zuständigen Behörden | ||
| - | a) so bald wie möglich, in jedem Fall aber rechtzeitig und um den Minderjährigen im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu unterstützen, | + | a) so bald wie möglich, in jedem Fall aber rechtzeitig und um den Minderjährigen im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu unterstützen, |
| b) so bald wie möglich, spätestens aber 15 Arbeitstage ab dem Tag, an dem der Antrag gestellt wurde, einen Vertreter. | b) so bald wie möglich, spätestens aber 15 Arbeitstage ab dem Tag, an dem der Antrag gestellt wurde, einen Vertreter. | ||
art._23_ammvo.1782053919.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
