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art._23_ammvo

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art._23_ammvo [2026/06/21 16:58] – angelegt marcelart._23_ammvo [2026/06/21 16:59] (aktuell) – [1. Wortlaut] marcel
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 Wird ein Antrag von einer unbegleiteten Person gestellt, die erklärt, minderjährig zu sein, oder bei der objektive Gründe dafür sprechen, dass sie minderjährig ist, so benennen die zuständigen Behörden Wird ein Antrag von einer unbegleiteten Person gestellt, die erklärt, minderjährig zu sein, oder bei der objektive Gründe dafür sprechen, dass sie minderjährig ist, so benennen die zuständigen Behörden
  
-a) so bald wie möglich, in jedem Fall aber rechtzeitig und um den Minderjährigen im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu unterstützen, eine Person, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügt, um den Minderjährigen vorläufig zu unterstützen und sein Wohl und sein allgemeines Wohlergehen zu wahren,(( Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1351) )) was es dem Minderjährigen ermöglicht, die Rechte nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen, und um bis zur etwaigen Bestellung eines Vertreters als Vertreter aufzutreten,+a) so bald wie möglich, in jedem Fall aber rechtzeitig und um den Minderjährigen im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu unterstützen, eine Person, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügt, um den Minderjährigen vorläufig zu unterstützen und sein Wohl und sein allgemeines Wohlergehen zu wahren,((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1351) )) was es dem Minderjährigen ermöglicht, die Rechte nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen, und um bis zur etwaigen Bestellung eines Vertreters als Vertreter aufzutreten,
  
 b) so bald wie möglich, spätestens aber 15 Arbeitstage ab dem Tag, an dem der Antrag gestellt wurde, einen Vertreter. b) so bald wie möglich, spätestens aber 15 Arbeitstage ab dem Tag, an dem der Antrag gestellt wurde, einen Vertreter.
art._23_ammvo.1782053919.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel