art._26_aufnahmerichtlinie
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| art._26_aufnahmerichtlinie [2026/06/14 11:30] – angelegt marcel | art._26_aufnahmerichtlinie [2026/07/18 08:02] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
| - | ===== Art. 26 Aufnahmerichtlinie: | + | ====== Art. 26 Aufnahmerichtlinie: |
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | >(1) Bei der Anwendung derjenigen Bestimmungen der Richtlinie, die möglicherweise Minderjährige betreffen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen der körperlichen, | + | < |
| - | > | + | (1) Bei der Anwendung derjenigen Bestimmungen der Richtlinie, die möglicherweise Minderjährige betreffen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen der körperlichen, |
| - | >(2) Bei der Würdigung des Kindeswohls tragen die Mitgliedstaaten insbesondere folgenden Faktoren Rechnung: | + | |
| - | > | + | (2) Bei der Würdigung des Kindeswohls tragen die Mitgliedstaaten insbesondere folgenden Faktoren Rechnung: |
| - | >a) der Möglichkeiten der Familienzusammenführung; | + | |
| - | > | + | a) der Möglichkeiten der Familienzusammenführung; |
| - | >b) dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrunds sowie der Notwendigkeit von Stabilität und Kontinuität bei der Betreuung; | + | |
| - | > | + | b) dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrunds sowie der Notwendigkeit von Stabilität und Kontinuität bei der Betreuung; |
| - | >c) Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr, | + | |
| - | > | + | c) Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr, |
| - | >d) den Meinungen des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife. | + | |
| - | > | + | d) den Meinungen des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife. |
| - | >(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige in den Räumlichkeiten und Unterbringungszentren gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und b Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen, | + | |
| - | > | + | (3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige in den Räumlichkeiten und Unterbringungszentren gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und b Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen, |
| - | >(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige, | + | |
| - | > | + | (4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige, |
| - | >(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass minderjährige Kinder von Antragstellern oder minderjährige Antragsteller zusammen mit ihren Eltern oder dem Erwachsenen, | + | |
| - | > | + | (5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass minderjährige Kinder von Antragstellern oder minderjährige Antragsteller zusammen mit ihren Eltern oder dem Erwachsenen, |
| - | >(6) Das Betreuungspersonal für Minderjährige, | + | |
| + | (6) Das Betreuungspersonal für Minderjährige, | ||
| + | </ | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._26_aufnahmerichtlinie.1781429457.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
