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art._26a_asylgesetz

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art._26a_asylgesetz [2026/08/15 10:54] – [Zu Satz 2: Sog. einfachgesetzlicher Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung] marcelart._26a_asylgesetz [2026/08/15 10:59] (aktuell) – [Zu Satz 3: Sog. einfachgesetzlicher Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung] marcel
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 ==== Zu Satz 3: Sog. einfachgesetzlicher Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung ==== ==== Zu Satz 3: Sog. einfachgesetzlicher Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung ====
  
-§ 26a Abs. 1 Satz 2 normiert den kaum bekannten, praktisch aber auch kaum relevanten und von BAMF und Gerichten in aller Regel geflissentlich übersehenen sog. einfachgesetzlichen Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung als Ausnahme vom Ausschluss von der Asylberechtigung im Falle der Einreise über einen sog. sicheren Drittstaat. Ein solcher Anspruch besteht nach § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG, insbesondere, wenn die Bundesrepublik Deutschland „auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft“ (das bedeutet praktisch: nach der Dublin-III-VO bzw. der AMM-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Wenn eine solche Zuständigkeit aber nicht vorliegt, wird es auch keine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft geben. Mithin lässt sich durchaus argumentieren, dass das BAMF immer, wenn es die Flüchtlingseigenschaft prüft, auch diesen einfachgesetzlichen Anspruch auf die Anerkennung der Asylberechtigung zu prüfen hat. Da es allerdings praktisch kaum noch Unterschiede in der rechtlichen Stellung anerkannter Flüchtlinge mit und ohne Asylberechtigung gibt, dürfte es die Mühe kaum wert sein, sich um diese Frage zu streiten. So hat dann auch das BVerwG in seinem Beschluss vom 16.09.2015, 1 B 36.15, Rn. 5, gewissermaßen in einer Art obiter dictum Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für derartige Klagen aufgeworfen:+§ 26a Abs. 1 Satz 3 normiert den kaum bekannten, praktisch aber auch kaum relevanten und von BAMF und Gerichten in aller Regel geflissentlich übersehenen sog. einfachgesetzlichen Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung als Ausnahme vom Ausschluss von der Asylberechtigung im Falle der Einreise über einen sog. sicheren Drittstaat. Ein solcher Anspruch besteht nach § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG insbesondere, wenn die Bundesrepublik Deutschland „auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft“ (das bedeutet praktisch: nach der Dublin-III-VO bzw. der AMM-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Wenn eine solche Zuständigkeit aber nicht vorliegt, wird es auch keine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft geben. Mithin lässt sich durchaus argumentieren, dass das BAMF immer, wenn es die Flüchtlingseigenschaft prüft, auch diesen einfachgesetzlichen Anspruch auf die Anerkennung der Asylberechtigung zu prüfen hat. Da es allerdings praktisch kaum noch Unterschiede in der rechtlichen Stellung anerkannter Flüchtlinge mit und ohne Asylberechtigung gibt, dürfte es die Mühe kaum wert sein, sich um diese Frage zu streiten. So hat dann auch das BVerwG in seinem Beschluss vom 16.09.2015, 1 B 36.15, Rn. 5, gewissermaßen in einer Art obiter dictum Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für derartige Klagen aufgeworfen:
  
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-Nach dieser Ansage des Bundesverwaltungsgericht wird man wohl eher bezeifeln müssen, dass entsprechende Klagen in Zukunft noch größere Erfolgsaussichten besitzen.+Nach dieser Ansage des Bundesverwaltungsgericht wird man wohl eher bezeifeln müssen, dass entsprechende Klagen in Zukunft noch Erfolgsaussichten besitzen.
  
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art._26a_asylgesetz.1786784042.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel