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art._18a_aufenthaltsgesetz

§ 18a AufenthG: Fachkräfte mit Berufsausbildung

1. Wortlaut

Einer Fachkraft mit Berufsausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.

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art._18a_aufenthaltsgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel