art._29_ammvo
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| art._29_ammvo [2026/07/19 13:44] – marcel | art._29_ammvo [2026/08/29 12:55] (aktuell) – marcel | ||
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| (5) Wurde ein Aufenthaltstitel oder ein Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, | (5) Wurde ein Aufenthaltstitel oder ein Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, | ||
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| + | ===== - Vorgängerregelung in der Dublin-III-VO ===== | ||
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| + | Die Regelung ersetzt Art. 12 Dublin-III-VO und behält dessen grundsätzliche Konzeption bei. Allerdings werden die Fristen für den Übergang der Zuständigkeit in Abs. 4 im Vergleich zur Vorgängerregelung deutlich verlängert. | ||
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| + | ===== - Zu Abs. 4: Übergang der Zuständigkeit durch Fristablauf ===== | ||
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| + | Wie bisher auch, geht die Zuständigkeit über, wenn Aufenthaltstitel bzw. Visa schon eine Weile abgelaufen ist. Allerdings sind die Fristen nunmehr erheblich länger. Sind **Aufenthaltstitel schon seit mindestens drei Jahren** bzw. **Visa schon seit mindestens 18 Monaten** abgelaufen, so findet dieses Kriterium keine Anwendung mehr. Die Zuständigkeitsbestimmung erfolgt dann nach den anderen Kriterien, was in der Regel praktisch darauf hinauslaufen wird, dass der Mitgliedstaat, | ||
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| + | Wichtig in diesem Kontext ist die sog. „Versteinerungsklausel“ in Art. 24 Abs. 2 AMM-VO: Der Ablauf dieser Frist muss bereits in dem Moment erfolgt sein, in dem der erstmalige Asylantrag registriert wird. Tritt der Fristablauf erst nach Registrierung des Asylantrages ein, ändert das nichts mehr an der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._29_ammvo.txt · Zuletzt geändert: von marcel
