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art._29_ammvo

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art._29_ammvo [2026/07/19 13:44] marcelart._29_ammvo [2026/08/29 12:55] (aktuell) marcel
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 (5) Wurde ein Aufenthaltstitel oder ein Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt, so kann dem Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt oder das Visum erteilt hat, dennoch die Zuständigkeit zugewiesen werden. Wenn der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, jedoch nachweisen kann, dass nach Ausstellung des Aufenthaltstitels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde, kann ihm die Zuständigkeit nicht zugewiesen werden. (5) Wurde ein Aufenthaltstitel oder ein Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt, so kann dem Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt oder das Visum erteilt hat, dennoch die Zuständigkeit zugewiesen werden. Wenn der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, jedoch nachweisen kann, dass nach Ausstellung des Aufenthaltstitels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde, kann ihm die Zuständigkeit nicht zugewiesen werden.
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 +===== - Vorgängerregelung in der Dublin-III-VO =====
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 +Die Regelung ersetzt Art. 12 Dublin-III-VO und behält dessen grundsätzliche Konzeption bei. Allerdings werden die Fristen für den Übergang der Zuständigkeit in Abs. 4 im Vergleich zur Vorgängerregelung deutlich verlängert.
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 +===== - Zu Abs. 4: Übergang der Zuständigkeit durch Fristablauf =====
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 +Wie bisher auch, geht die Zuständigkeit über, wenn Aufenthaltstitel bzw. Visa schon eine Weile abgelaufen ist. Allerdings sind die Fristen nunmehr erheblich länger. Sind **Aufenthaltstitel schon seit mindestens drei Jahren** bzw. **Visa schon seit mindestens 18 Monaten** abgelaufen, so findet dieses Kriterium keine Anwendung mehr. Die Zuständigkeitsbestimmung erfolgt dann nach den anderen Kriterien, was in der Regel praktisch darauf hinauslaufen wird, dass der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wird, auch für das Verfahren zuständig sein wird.
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 +Wichtig in diesem Kontext ist die sog. „Versteinerungsklausel“ in Art. 24 Abs. 2 AMM-VO: Der Ablauf dieser Frist muss bereits in dem Moment erfolgt sein, in dem der erstmalige Asylantrag registriert wird. Tritt der Fristablauf erst nach Registrierung des Asylantrages ein, ändert das nichts mehr an der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der Aufenthaltstitel bzw. Visum erteilt hat.
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._29_ammvo.txt · Zuletzt geändert: von marcel