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Litauen

1. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2023, 11 A 298/23.A

Rn. 16:

Jedenfalls mit der Frage, ob die Notstandsregelungen auch auf Dublin-Rückkehrer Anwendung finden, die nicht über die belarussische Grenze einreisen, sondern zur Durchführung eines Asylverfahrens ordnungsgemäß von einem anderen Mitgliedstaat zurückgeführt werden, setzt der Zulassungsantrag sich nicht hinreichend auseinander. Einer solchen Auseinandersetzung hätte es bedurft, denn „dass die Notstandsgesetzgebung (auf Dublin-Rückkehrer) tatsächlich nicht angewandt wird“, hat das Verwaltungsgericht nicht, wie der Kläger meint, „ohne jeglichen Anhaltspunkt spekuliert“. Vielmehr ist diese Annahme in Anbetracht der fraglichen litauischen Regelungen, wie sie in dem - auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten - Urteil des EuGH vom 30. Juni 2022 - C-72/22 - wiedergegeben werden, zumindest naheliegend. Danach kann ein Ausländer gemäß Art. 140 Abs. 1 Nr. 1 des litauischen Ausländergesetzes an einer Grenzkontrollstelle einen Asylantrag stellen. Mit Asylantragstellung wird der Einreisende als Asylbewerber und damit nicht mehr als illegal aufhältig eingestuft. Diese Einstufung ist erforderlich, damit er in einer Weise untergebracht werden kann, die nicht mit der den Begriff der Haft kennzeichnenden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit verbunden ist.

2. VG Aachen, Urteil vom 30.03.2023, 1 K 2645/19.A

Rn. 77 ff.:

Bei dieser Würdigung verkennt das Gericht nicht, dass der litauische Gesetzgeber wegen des Massenzustroms von Flüchtlingen über die belarussischlitauische Grenze im Juli 2021 bzw. August 2021 ein Gesetzespaket zur Änderung des Asylverfahrens verabschiedet hat, das die Rechte von Asylsuchenden erheblich beschneidet. So sieht Art. 140 (12) Abs. 1, Abs. 2 des litauischen Ausländergesetzes im Falle der Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern vor, dass der Asylantrag eines illegal in Litauen eingereisten Ausländers unzulässig ist und deswegen von den litauischen Behörden gar nicht erst entgegengenommen wird. Ausnahmen sieht das Gesetz nur für vulnerable Personen oder bei individuellen Besonderheiten vor. Gemäß Art. 140 (17) kann ein Ausländer bei Geltung der Notlage in Haft genommen werden, wenn er die litauische Grenze illegal überquert hat. Vor diesem Hintergrund wurden in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt systemische Schwachstellen in Bezug auf das Asylverfahren in Litauen angenommen.

Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 12 B 6475/21 -, juris, Rn. 9 f.; diese Frage offen lassend: VG Aachen Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 1 L 625/21.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 12 L 2301/21.A -, juris, Rn. 18.

Zwar hat mittlerweile der Europäische Gerichtshof in einem Eilvorabentscheidungsersuchen des Obersten Verwaltungsgerichts von Litauen die Unvereinbarkeit der Notstandsregelungen des litauischen Ausländergesetzes mit europäischem Recht festgestellt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2022 - C-72/22 -, juris, Rn. 46 ff.

Auch hat der litauische Gesetzgeber die europarechtswidrigen Regelungen des litauischen Ausländergesetzes bislang nicht aufgehoben und beabsichtigte zuletzt, den Ausnahmezustand bis zum 2. Mai 2023 zumindest im Grenzgebiet zu Belarus räumlich beschränkt zu verlängern.

Vgl. Die Tageszeitung junge Welt, „Litauen verlängert Ausnahmezustand“, vom 9. März 2023, abrufbar unter: https://www.jungewelt.de/artikel/446447.litauenverl%C3%A4ngertausnahmezustand.html;

Es ist aber nicht erkennbar, dass die litauischen Notstandsregelungen überhaupt auf die Kläger Anwendung finden werden.

litauen.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/13 12:10 von 127.0.0.1