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art._29_asylgesetz

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art._29_asylgesetz [2026/07/03 10:47] marcelart._29_asylgesetz [2026/08/25 15:14] (aktuell) – [2.1 Nr. 2: Anerkannten-/Drittstaatenfälle] marcel
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-====== § 29 AsylG: Unzulässige Anträge======+====== § 29 AsylG: Unzulässige Anträge ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
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 Das Bundesamt lehnt den Asylantrag als unzulässig ab, wenn Das Bundesamt lehnt den Asylantrag als unzulässig ab, wenn
  
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 ==== - Nr. 2: Anerkannten-/Drittstaatenfälle ==== ==== - Nr. 2: Anerkannten-/Drittstaatenfälle ====
- 
-Die folgenden Entscheidungen sind zwar zu § 29 AsylG a.F. ergangen, dürften sich aber im Wesentlichen auf die neue Rechtslage übertragen lassen. 
  
 === - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2022, A 4 S 2182/22 === === - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2022, A 4 S 2182/22 ===
  
-Zum Begriff der "Vulnerabilität"+Zum Begriff der "Vulnerabilität". Die Entscheidung erging zwar zu § 29 AsylG a.F., dürften sich aber im Wesentlichen auf die neue Rechtslage übertragen lassen.
  
 Leitsatz: Leitsatz:
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-Rn. 8 .:+Rn. 8:
  
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 === - VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 9.2.2024, 18a K 261/21.A === === - VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 9.2.2024, 18a K 261/21.A ===
  
-Formelle Rechtswidrigkeit eines Bescheides wegen fehlender persönlicher Anhörung+Formelle Rechtswidrigkeit eines Bescheides wegen fehlender persönlicher Anhörung. Auch diese Entscheidung erging zu § 29 AsylG a.F. Da jedoch auch die AVVO eine persönliche Anhörung zur Zulässigkeit vorsieht (Art. 11 AVVO), dürfte die Entscheidung auf das neue Recht übertragbar sein.
  
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 Der Bescheid vom 12. Januar 2021 ist formell rechtswidrig. Die Klägerin zu 1. ist vor seinem Erlass nicht persönlich angehört worden. Vielmehr wurden ihr lediglich die schriftlichen Fragebögen „Dublin Erst- und Zweitbefragung (D1277 + D1416)“ in arabischer Sprache zur schriftlichen Stellungnahme überreicht. Der Bescheid vom 12. Januar 2021 ist formell rechtswidrig. Die Klägerin zu 1. ist vor seinem Erlass nicht persönlich angehört worden. Vielmehr wurden ihr lediglich die schriftlichen Fragebögen „Dublin Erst- und Zweitbefragung (D1277 + D1416)“ in arabischer Sprache zur schriftlichen Stellungnahme überreicht.
  
-Dieser Verfahrensmangel (dazu 1.) wurde bis zuletzt nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geheilt (dazu 2). Er ist auch nicht gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich (dazu 3).+Dieser Verfahrensmangel (dazu 1.) wurde bis zuletzt nicht nach !§ 45 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geheilt (dazu 2). Er ist auch nicht gemäß !§ 46 VwVfG unbeachtlich (dazu 3).
  
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 Siehe auch Siehe auch
  
 +  * [[art._55_asylverfahrensverordnung#vg_duesseldorf_beschluss_vom_24082026_13_l_2307_26a|VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2026, 13 L 2307/26.A]], zur (Nicht-)Anwendbarkeit des § 55 AVVO (Folgeantrag) auf Anerkanntenfälle
   * [[Bulgarien]], zur besonderen Problematik des Erlöschens des Schutzstatus   * [[Bulgarien]], zur besonderen Problematik des Erlöschens des Schutzstatus
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._29_asylgesetz.1783068470.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel