art._29_aufnahmerichtlinie
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| - | >(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Leistungen gemäß dieser Richtlinie, gegen Entscheidungen, | + | < |
| - | > | + | (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Leistungen gemäß dieser Richtlinie, gegen Entscheidungen, |
| - | >(2) Im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und im Falle einer gerichtlichen Überprüfung nach Artikel 11 Absätze 3 und 5 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden kann, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Diese Rechtsberatung und -vertretung besteht aus der Vorbereitung des Rechtsbehelfs oder Überprüfungsantrags und umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers. | + | |
| - | > | + | (2) Im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und im Falle einer gerichtlichen Überprüfung nach Artikel 11 Absätze 3 und 5 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden kann, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Diese Rechtsberatung und -vertretung besteht aus der Vorbereitung des Rechtsbehelfs oder Überprüfungsantrags und umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers. |
| - | >Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch Rechtsbeistände oder andere nach nationalem Recht zugelassene oder befugte Personen, die über eine angemessene Qualifikation verfügen und deren Interessen nicht mit denen der Antragsteller in Konflikt stehen oder stehen könnten. | + | |
| - | > | + | Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch Rechtsbeistände oder andere nach nationalem Recht zugelassene oder befugte Personen, die über eine angemessene Qualifikation verfügen und deren Interessen nicht mit denen der Antragsteller in Konflikt stehen oder stehen könnten. |
| - | >(3) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus entscheiden, | + | |
| - | > | + | (3) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus entscheiden, |
| - | >a) der Antragsteller über ausreichende Mittel verfügt oder | + | |
| - | > | + | a) der Antragsteller über ausreichende Mittel verfügt oder |
| - | >b) der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg bietet, insbesondere wenn es sich um einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung in zweiter oder höherer Instanz handelt. | + | |
| - | > | + | b) der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg bietet, insbesondere wenn es sich um einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung in zweiter oder höherer Instanz handelt. |
| - | >Wird die Entscheidung, | + | |
| - | > | + | Wird die Entscheidung, |
| - | >Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass eine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nur über Rechtsbeistände oder sonstige Berater gewährt wird, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und Vertretung von Antragstellern bestimmt wurden, oder über nichtstaatliche Organisationen, | + | |
| - | > | + | Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass eine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nur über Rechtsbeistände oder sonstige Berater gewährt wird, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und Vertretung von Antragstellern bestimmt wurden, oder über nichtstaatliche Organisationen, |
| - | >(4) Ferner können die Mitgliedstaaten | + | |
| - | > | + | (4) Ferner können die Mitgliedstaaten |
| - | >a) für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eine finanzielle oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird; | + | |
| - | > | + | a) für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eine finanzielle oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird; |
| - | >b) vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren, anderen Kosten und Erstattungen eine Gleichbehandlung, | + | |
| - | > | + | b) vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren, anderen Kosten und Erstattungen eine Gleichbehandlung, |
| - | >(5) Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie können die Mitgliedstaaten verlangen, dass ihnen die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn sich die finanzielle Lage des Antragstellers im Verlauf des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1348 beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung, | + | |
| - | > | + | (5) Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie können die Mitgliedstaaten verlangen, dass ihnen die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn sich die finanzielle Lage des Antragstellers im Verlauf des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1348 beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung, |
| - | >(6) Die Mitgliedstaaten legen spezifische verfahrensrechtliche Vorschriften fest, mit denen geregelt wird, wie Anträge auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gestellt und bearbeitet werden, oder wenden die für nationale Anträge ähnlicher Art geltenden Vorschriften an, vorausgesetzt, | + | |
| + | (6) Die Mitgliedstaaten legen spezifische verfahrensrechtliche Vorschriften fest, mit denen geregelt wird, wie Anträge auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gestellt und bearbeitet werden, oder wenden die für nationale Anträge ähnlicher Art geltenden Vorschriften an, vorausgesetzt, | ||
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