art._29b_asylgesetz
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| art._29b_asylgesetz [2026/08/15 10:09] – marcel | art._29b_asylgesetz [2026/08/15 11:10] (aktuell) – [2. IntSchSiHerkStBestV] marcel | ||
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| (3) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden. | (3) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden. | ||
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| + | Die Bundesregierung hat von der Verordnungsermächtigung durch Erlass der [[https:// | ||
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